Nachdem die Beschwerdeführerin verstorben ist, ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch ihren Tod erledigt hat.

Eine Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 62/18