Verfassungsbeschwerde – und der zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutz

Die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann1.

Verfassungsbeschwerde – und der zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutz

Das Durchlaufen des Rechtswegs ist grundsätzlich auch zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offenlässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden2.

Obwohl dann die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen fällen muss3. Auch soll das Bundesverfassungsgericht nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat4.

Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können5, wenn es offensichtlich sinn- und aussichtslos und daher unzumutbar wäre, die Fachgerichte anzurufen, oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären6. Es ist außerdem unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können7. Doch genügt eine Verfassungsbeschwerde auch dann nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen8.

Weiterlesen:
Anschlusszwang und die Kosten

Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zählt die – gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene – vorbeugende negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen9. Diese ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist10. Es liegt nahe, dass die Beschwerdeführer, die im Bereich von großenteils bar abgewickelten Transaktionen mit hochwertigen Gütern tätig sind, auf Feststellung klagen können, dass sie nicht den von ihnen als verfassungswidrig angegriffenen, sie konkret und aktuell belastenden kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 9 GwG unterliegen. Das gilt auch hinsichtlich der gerügten Pflichten zur Einführung eines Risikomanagements nach den §§ 4 ff. GwG sowie der Verdachtsmeldepflicht in § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG und des damit einhergehenden Verbots einer entsprechenden Transaktion in § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG.

Im hier entschiedenen Fall einer Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Geldwäschegesetzes bedeutete dies:

Die vorherige Anrufung der Fachgerichte kann den Beschwerdeführern zugemutet werden. Dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz hier offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Für eine derartige Annahme bleibt auch deshalb kein Raum, weil bislang – soweit ersichtlich – noch keinerlei fachgerichtliche Entscheidung zu den angegriffenen Regelungen ergangen ist. Dass die angegriffenen gesetzlichen Verpflichtungen die Beschwerdeführer bei vorrangiger Befassung der Fachgerichte zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen und Dispositionen veranlassen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Vorliegend stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme11. Vielmehr lässt die Verfassungsbeschwerde einen erheblichen Bedarf für eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage erkennen, die im Rahmen der oben genannten Feststellungsklage auch geleistet werden kann.

Weiterlesen:
Wenn die Verfassungsbeschwerde zur Farce wird

Die von den Beschwerdeführern beanstandete allgemeine Sorgfaltspflicht in § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, wonach mit einem „angemessenen, risikoorientierten Verfahren“ festzustellen ist, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine „politisch exponierte Person“, um ein Familienmitglied einer solchen oder dieser „bekanntermaßen nahestehenden Person“ handelt, und die damit einhergehenden Pflichten nach den § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 1 GwG, insbesondere die verstärkten Sorgfaltspflichten in § 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 GwG, enthalten eine Vielzahl auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, deren Regelungsgehalt zunächst einfachrechtlich geklärt werden muss. Insofern ist von den Fachgerichten beispielsweise auch zu klären, auf welcher Tatsachengrundlage die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten prüfen sollen, ob es sich um eine „politisch exponierte Person“ handelt. In diesem Rahmen sind ferner die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen nach einem verlässlichen Verfahren zur Feststellung der politischen Exponiertheit einer Person und nach etwaigen, über die Information des Transparenzregisters hinausreichenden Maßnahmen zu klären.

Auch weitere die Beschwerdeführer konkret betreffende Verpflichtungen enthalten zahlreiche Begriffe, deren Bedeutung sich erst durch eine fachgerichtliche Auslegung erschließt: „angemessene Mittel“, „zweifelsfrei“, „angemessenen zeitlichen Abstand“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 GwG), „geringes Risiko“ der Geldwäsche (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GwG), „risikoangemessene Maßnahme zu vergewissern“ (§ 11 Abs. 5 Satz 3 GwG), „angemessene Prüfung“ des vor Ort vorgelegten Dokuments (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG), „geringes Risiko“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GwG), „angemessen reduzieren“, „glaubwürdigen und unabhängigen Quelle“, „für die Überprüfung geeignet“, „ungewöhnliche oder verdächtige“ Transaktion (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 GwG), „höheres Risiko“ der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 15 Abs. 2 GwG), „besonders komplex oder groß“, „ungewöhnlich abläuft“, ohne „offensichtlichen“ wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG), „angemessene Maßnahmen“ (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GwG), „höherem Risiko“ (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG) sowie „das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist“ oder „angemessene und risikoorientierte Maßnahmen“ (§ 15 Abs. 7 GwG).

Weiterlesen:
Gehörsverletzung in der unteren Instanz - und die Verfassungsbeschwerde

Nicht zuletzt setzt die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rüge der Beschwerdeführer, die weite Definition des Begriffs der „Transaktion“ in § 1 Abs. 5 GwG, führe als Voraussetzung für die Entstehung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen über 10.000 Euro nach § 10 Abs. 6 GwG zu einem gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verstoßenden faktischen Bargeldverbot, eine eingehende Konturierung des Begriffs der „Transaktion“ durch die Fachgerichte voraus. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, in welchen Fällen zwischen mehreren Handlungen eine Verbindung zu bestehen „scheint“ und ob tatsächlich, wie die Beschwerdeführer meinen, damit eine Erweiterung des Transaktionsbegriffes gegenüber dem bisherigen Recht einhergegangen ist. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls durch die Fachgerichte zu klären sein, ob die Definition der Transaktion auf eine Identifizierungspflicht des Vertragspartners für nahezu sämtliche Barzahlungen hinausläuft und wie sich hierzu das europäische Recht verhält. Dasselbe gilt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob die mit einem weiten Transaktionsbegriff einhergehenden umfangreichen Verpflichtungen unverhältnismäßig sind, weil – nach Auffassung der Beschwerdeführer – dadurch nur bewirkt werde, dass „Geldwäsche“ überwiegend bargeldlos erfolge.

Soweit sich die Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Regelungen zur Einführung eines Risikomanagements nach den §§ 4 ff. GwG wenden sollten, besteht bezüglich der insoweit angegriffenen Normen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 2 und 5 GwG jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 4, § 1 Abs. 5 GwG) ebenfalls erheblicher fachgerichtlicher Klärungsbedarf. Dies folgt bereits aus der gerügten Verbindung dieser Normen mit dem Transaktionsbegriff in § 4 Abs. 4, § 1 Abs. 5 GwG, womit maßgeblich ein gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verstoßendes faktisches Bargeldverbot begründet wird. Einer fachgerichtlichen Klärung bedürfen ferner die sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 GwG ergebenden Verpflichtungen. Bezogen auf die Pflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG könnte sich schon einfachrechtlich die Frage stellen, ob tatsächlich sämtliche Mitarbeiter eines Verpflichteten auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen sind, auch wenn sie zum Beispiel als Logistikmitarbeiter mit relevanten Transaktionen nicht in Berührung kommen.

Weiterlesen:
Kindesrückführung - und die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Fachgerichtlicher Klärungsbedarf besteht ferner hinsichtlich der gerügten Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG und dem damit einhergehenden Verbot der Durchführung einer entsprechenden Transaktion nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG beispielsweise zu der Frage, ob diese Pflichten durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes erweitert wurden.

Schließlich ist es Sache der Fachgerichte, die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen im Falle der Entscheidungserheblichkeit aufzuarbeiten und gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzurufen12.

Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt jedenfalls wegen des umfangreichen fachgerichtlichen Klärungsbedarfs nicht in Betracht13.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. November 2018 – 1 BvR 1335/18

  1. vgl. BVerfGE 120, 274, 300; 123, 148, 172[]
  2. vgl. BVerfGE 79, 1, 20; 123, 148, 173[]
  3. vgl. BVerfGE 79, 1, 20; 97, 157, 165; 123, 148, 173[]
  4. vgl. BVerfGE 86, 15, 27; 114, 258, 280[]
  5. vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372[]
  6. vgl. BVerfGE 123, 148, 172 f.[]
  7. vgl. BVerfGE 81, 70, 82 f.; 97, 157, 165; 138, 261, 271 f., Rn. 23[]
  8. BVerfGE 145, 20, 54 Rn. 85[]
  9. vgl. BVerfGE 74, 69, 76; 115, 81, 95; 145, 20, 54 f. Rn. 86; Beschluss vom 25.06.2015 – 1 BvR 555/15 – www.bverfg.de, Rn. 11 f.[]
  10. vgl. BVerwGE 39, 247, 248; 124, 47, 53 ff.[]
  11. vgl. BVerfGE 114, 258, 280; 123, 148, 173; 138, 261, 272 Rn. 23[]
  12. vgl. BVerfGE 129, 186, 202; BVerfGK 15, 306, 314[]
  13. vgl. BVerfGE 86, 382, 388[]
Weiterlesen:
Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz