Verfassungsbeschwerde – und die dem Prozessbevollmächtigten auferlegte Missbrauchsgebühr

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegen den Prozessbevollmächtigten beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Verfassungsbeschwerde – und die dem Prozessbevollmächtigten auferlegte Missbrauchsgebühr

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann den Bevollmächtigten der Beschwerdeführenden auferlegt werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist2.

So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall: Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen nicht auseinander. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden für die Beschwerdeführerin und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten3. Mit Beschlüssen vom 31.03.2023 und 19.05.2023 wurde ihm für künftige Verfahren bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht.

Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

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Abschiebungsschutz für unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 BvR 1504/23

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04, Rn. 3; Beschluss vom 14.08.2013 – 1 BvR 923/13, Rn. 9; Beschluss vom 02.04.2020 – 1 BvR 447/20, Rn. 3; Beschluss vom 28.06.2023 – 1 BvR 1017/23, Rn. 4[]
  2. vgl. BVerfGK 6, 219 <220> 10, 94 <97> auch BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 – 1 BvR 1204/22, Rn. 5 f.[]
  3. vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation BVerfG, Beschluss vom 28.06.2023 – 1 BvR 1017/23, Rn. 5[]

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