Verfassungsbeschwerde – und die erforderliche Begründung

Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint1, was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht2.

Verfassungsbeschwerde – und die erforderliche Begründung

Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden3.

Zur Begründung gehört, bin formaler Hinsicht4. Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen5. Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vorlageobliegenheit ist eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG zu entnehmende formale Substantiierungsanforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich aus vorgebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen Anlagen die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen6.Zur Begründung gehört ferner, bin qualitativer Hinsicht7. Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen8.Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18

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Das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht

  1. BVerfGE 89, 155, 171; 123, 267, 329[]
  2. vgl. BVerfGE 101, 331, 345; 130, 1, 21[]
  3. vgl. BVerfGE 83, 119, 124 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 88, 40, 45; 93, 266, 288; 112, 304, 314 f.; 129, 269, 278; BVerfGK 20, 249, 254; BVerfG, Beschluss vom 08.12 2017 - 2 BvR 2019/17 10[]
  5. BVerfGK 5, 170, 171[]
  6. vgl. BVerfGE 80, 257, 263; 83, 216, 228; BVerfGK 19, 362, 363; BVerfG, Beschluss vom 08.12 2017 - 2 BvR 2019/17 10[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12 2009 - 2 BvR 1957/08 11; Beschluss vom 24.10.2011 - 1 BvR 732/11 16; Beschluss vom 08.12 2017 - 2 BvR 2019/17 17[]
  8. vgl. BVerfGE 123, 186, 234; 130, 1, 21[]