Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen, wenn der Beschwerdeführer weder zu dem Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Entscheidung vorträgt noch sich dieser ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.
In einem solchen Fall ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt wurde1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 BvR 2237/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2019 – 1 BvR 1789/19, Rn. 3; Beschluss vom 11.07.2018 – 2 BvR 1548/14, Rn. 15 m.w.N.[↩]