Verfassungsbeschwerde – und die erforderlichen Darlegungen zur Beschwerdefrist

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen, wenn der Beschwerdeführer weder zu dem Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Entscheidung vorträgt noch sich dieser ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

Verfassungsbeschwerde – und die erforderlichen Darlegungen zur Beschwerdefrist

In einem solchen Fall ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt wurde1.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 BvR 2237/19

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2019 – 1 BvR 1789/19, Rn. 3; Beschluss vom 11.07.2018 – 2 BvR 1548/14, Rn. 15 m.w.N.[]
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