Verfassungsbeschwerde – und die materielle Subsidiarität

Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern1. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann2.

Verfassungsbeschwerde – und die materielle Subsidiarität

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können3, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre4. Sie besteht ferner nicht, wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 1567/16

  1. vgl. BVerfGE 74, 102, 113; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 114, 258, 279; 115, 81, 91 f.; 123, 148, 172; 134, 242, 285 Rn. 150; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 68, 319, 325 f.; 71, 305, 335 ff.; 74, 69, 74; 97, 157, 165; 120, 274, 300; 123, 148, 172; 138, 261, 271 Rn. 23; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372[]
  4. vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208[]
  5. vgl. BVerfGE 123, 148, 172 f.[]
Weiterlesen:
Aufnahmeanspruch jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion