Eine Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich erhoben, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.
Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden2.
So auch hier: Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist, ist offensichtlich unzulässig. Der von dem Beschwerdeführer geschilderte Lebenssachverhalt lässt eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung nicht zu. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 2 BvR 48/22
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2019 – 2 BvR 2710/18, Rn. 4; Beschluss vom 07.05.2020 – 1 BvR 275/20, Rn. 8; Beschluss vom 13.01.2021 – 2 BvR 2115/20, Rn. 4; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 219 <219> 10, 94 <97> BVerfG, Beschluss vom 05.10.2020 – 2 BvR 1490/20, Rn. 4; Beschluss vom 13.01.2021 – 2 BvR 2115/20, Rn. 4; stRspr[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverfassungsgericht: Udo Pohlmann