Verfassungsbeschwerde – und die Pflicht zur Ergänzung ihrer Begründung

 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt1. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen2.

Verfassungsbeschwerde – und die Pflicht zur Ergänzung ihrer Begründung

Ein Beschwerdeführer ist angehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen3. Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-) Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts4.

Dieser Begründungslast ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Ausführung hat zwischenzeitlich stattgefunden; es ist somit Erledigung eingetreten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 2022 – 2 BvR 2316/21

  1. vgl. BVerfGE 81, 138 <140> 146, 294 <308 f. Rn. 24>[]
  2. vgl. BVerfGE 21, 139 <143> 30, 54 <58> 33, 247 <253> 50, 244 <247> 56, 99 <106> 72, 1 <5> 81, 138 <140> 146, 294 <308 f. Rn. 24> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.> 158, 170 <194 Rn. 57>[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2021 – 1 BvR 1416/17, Rn. 7[]

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