Verfassungsbeschwerde – und die Prozesskostenhilfe für Äußerungsberechtigte

Zwar können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte Prozesskostenhilfe erhalten. Hierfür müssen allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen, etwa, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist die ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Äußerungsberechtigten1.

Verfassungsbeschwerde – und die Prozesskostenhilfe für Äußerungsberechtigte

Solche Voraussetzungen waren vor das Bundesverfassungsgericht im hier entschiedenen Fall weder vorgetragen noch ersichtlich: Der äußerungsberechtigte Vater hat keine neuen Aspekte in das verfassungsgerichtliche Verfahren eingebracht, sondern sich darauf beschränkt, Umstände vorzutragen, die zeitlich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Rückübertragung des Sorgerechts auf ihn eingetreten sind und daher deren verfassungsrechtliche Mängel nicht beseitigen konnten.

Da eine Bewilligung ausscheidet, wenn in der Äußerung im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG kein Beitrag zur verfassungsgerichtlichen Beurteilung geleistet wird2, war der Antrag des Vaters abzulehnen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 BvR 65/22

  1. vgl. BVerfGE 92, 122 <123 ff.>[]
  2. vgl. BVerfGE 92, 122 <124>[]

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