Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehene Rechtsweg erschöpft werden.

Das erfordert, dass alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern1.
Es ist daher geboten und der Beschwerdeführerin auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind2.
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO stellt keine Ausschlussregelung für die Anhörungsrüge des § 33a StPO dar, sondern regelt lediglich, dass Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Anhörungsrügeverfahren nicht weiter anfechtbar sind.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge nur dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist3. Dies ist aber gerade dann nicht der Fall, wenn eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht wird4.
Das Unterlassen des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 BvR 604/19
- vgl. BVerfGE 73, 322 <325> 81, 22 <27> 95, 163 <171> BVerfG, Beschluss vom 30.05.2008 – 1 BvR 27/08, Rn. 18; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 68, 376 <381> stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, Rn.20; Beschluss vom 02.05.2017 – 2 BvR 572/17, Rn. 3; Beschluss vom 30.05.2018 – 2 BvR 981/18, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 BvR 1516/08, Rn. 2; Beschluss vom 30.05.2008 – 1 BvR 27/08, Rn. 18[↩]