Verfassungsbeschwerde – und die verfristete Anhörungsrüge

Zwar gebietet es der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung grundsätzlich, dass der Rechtsweg unter Einhaltung der im Prozessrecht statuierten Fristen beschritten wurde. Die verfristete Einlegung eines zum Rechtsweg gehörenden Rechtsbehelfs kann dem Beschwerdeführer jedoch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sich das Fachgericht mit dem Rechtsbehelf in der Sache auseinandergesetzt hat1.

Verfassungsbeschwerde – und die verfristete Anhörungsrüge

So auch in der hier vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachteten Verfassungsbeschwerde: Die Anhörungsrüge wurde hier erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist des § 152a Abs. 2 VwGO erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Anhörungsrüge jedoch entschieden, ohne auf ihre Verfristung einzugehen, so dass der Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung erreicht wurde, den Fachgerichten die Möglichkeit zu geben, Verfassungsverstöße zu korrigieren.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2013 – 2 BvR 2784/1219; BVerfGK 13, 409, 415, für den Fall von hilfsweisen Ausführungen in der Sache; Burkiczak/Henke, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 169[]
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