Die Verfassungsbeschwerde genügt den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen auch dann, wenn der Beschwerdeführer das verletzte Grundrecht nicht bezeichnet.
Die Begründungsanforderungen setzen lediglich voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden muss. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte1 oder den als verletzt gerügten Grundrechtsartikel2 ausdrücklich benennt; seinem Vortrag muss sich jedoch entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht3.
So auch in dem hier entschiedenen Fall: Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt und einen möglichen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG der Sache nach dargelegt und somit den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Er hat gerügt, dass das Oberlandesgericht die Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der Voraussetzungen der Auslieferungshaft nicht hinreichend berücksichtigt und daraus, dass der Beschwerdeführer sich gegen seine Auslieferung zur Wehr setze, in unzulässiger Weise das Vorliegen von Fluchtgefahr gefolgert hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 2655/17