Der Antrag auf Zulassung eines Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt.

Die Zulassung muss objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig sein [1].
Hierfür ist darzulegen, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 BvR 1436/17
- vgl. hierzu BVerfGE 68, 360, 361; BVerfGK 13, 171, 180 f.[↩]