Der Antrag auf Zulassung eines Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt.
Die Zulassung muss objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig sein1.
Hierfür ist darzulegen, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 BvR 1436/17
- vgl. hierzu BVerfGE 68, 360, 361; BVerfGK 13, 171, 180 f.[↩]










