Verfassungsbeschwerden im Übermaß

Ein die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechtfertigender Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.

Verfassungsbeschwerden im Übermaß

Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss2.

Das war bei der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde der Fall: Nachdem bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zum jeweils selben Ausgangssachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen wurden, nimmt der Beschwerdeführer jedes weitere gerichtliche Tätigwerden – hier etwa in Form von fristgewährenden und -verlängernden Verfügungen – zum Anlass, weitere erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. April 2020 – 1 BvR 447/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10, Rn. 5; Beschluss vom 20.07.2016 – 1 BvR 1979/14, Rn. 4; Beschluss vom 29.03.2017 – 1 BvR 373/17, Rn. 5[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04, Rn. 3; Beschluss vom 20.07.2016 – 1 BvR 1979/14, Rn. 4[]
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