Hat ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden, muss im Ausgangsverfahren der Sachverhalt so vorgetragen werden, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen1.
Dies verlangt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vortragen und geltend machen muss, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Es ist danach nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als „Verfassungsprozess“ führt2. Etwas anderes kann allerdings in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden3. Im Hinblick darauf ist der Beschwerdeführer bereits im Ausgangsverfahren gehalten, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 2095 – /12