Verfassungswidrige Regelungen im sächsischen Kommunalwahlgesetz?

Die Regelungen des sächsischen Kommunalwahlgesetzes zur verpflichtenden Stasi-Erklärung für Bewerber um ein Bürgermeisteramt sind möglicherweise verfassungswidrig.

Verfassungswidrige Regelungen im sächsischen Kommunalwahlgesetz?

So hat jetzt das Sächsische Oberverwaltungsgerichts dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof mehrere Regelungen des sächsischen Kommunalwahlgesetzes zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob diese Regelungen mit dem Grundrecht der allgemeinen und freien Wahl aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Hierbei handelt es sich um § 41 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KomWG i. V. m. § 45 Abs. 2, 38 und 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KomWG.

Nach diesen Bestimmungen ist der Bewerber um ein Bürgermeisteramt nicht wählbar, wenn er vor der Wahl keine Erklärung über eine etwaige Stasi-Mitarbeit eingereicht hat. Wird ein Bewerber trotz fehlender Stasi-Erklärung gleichwohl zur Wahl zugelassen, so ist die Wahl für ungültig erklären.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, in dem sich der erfolgreiche Bewerber um das Bürgermeisteramt in der Gemeinde Königswartha gegen die nachfolgende Ungültigerklärung seiner Wahl durch das Landratsamt wendet, weil er vor der Wahl keine Stasi-Erklärung abgegeben hatte. Nach der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist diese Rechtsfolge einer zwingenden Ungültigkeitsklärung nicht vereinbar mit dem Grundrecht der allgemeinen und freien Wahl aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. dem Demokratieprinzip.

Über die Ungültigkeit der Normen des sächsischen Kommunalwahlgesetzes kann nur der Sächsische Verfassungsgerichtshof befinden, so dass ihm diese Frage zur Entscheidung vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

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Private Äußerungen eines Oberbürgermeisters über seinen Gegenkandidaten

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 4 A 570/10