Verfrühte Erschließungsbeitragsbescheide

Die in § 23 Abs. 2 KAG getroffene Regelung über die Beteiligung der Gemeinde an den beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwegen verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Verfrühte Erschließungsbeitragsbescheide

An der Auffassung, dass bei der Überprüfung eines Erschließungsbeitragsbescheids nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und dementsprechend ein „verfrüht“ ergangener Beitragsbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen „geheilt“ werden kann, ist auch unter der Geltung des nunmehr landesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts festzuhalten.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 – 2 S 2425/09