Wird die Vergabe für Imbiss- und Getränkestände auf einem Weihnachtsmarkt unnötig häufig nach dem eigentlich nachrangigen Grundsatz „bekannt und bewährt“ vergeben, werden dadurch die Zulassungschancen von Neubewerbern übermäßig vermindert. Das ist auch in Anbetracht des der Gemeinde zustehenden Auswahlermessens nicht sachgerecht.
So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers entschieden, der mit seinem Glühwein- und Feuerzangenbowlestand 2009 nicht zum Weihnachtsmarkt der Landeshauptstadt Hannover zugelassen worden war. Er hatte auf Feststellung geklagt, dass seine Ablehnung rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe bereits im Rahmen des vorrangigen Attraktivitätskriteriums ihm den Vorzug geben müssen. Das von ihr damit zu Unrecht angewandte Hilfskriterium „bekannt und bewährt“ nehme Neubewerbern eine realistische Zulassungschance. nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht ist Berufung eingelgt worden.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sehen die – auch seither nicht entscheidend veränderten – Vergaberichtlinien der Landeshauptstadt für den Weihnachtsmarkt für Getränke- und Imbissstände keine ausreichende Differenzierung bei der Attraktivitätsbewertung vor, so dass dadurch unnötig häufig nach dem eigentlich nachrangigen Grundsatz „bekannt und bewährt“ entschieden wird. Das ist auch in Anbetracht des der Beklagten zustehenden Auswahlermessens nicht sachgerecht, weil dadurch die Zulassungschancen von Neubewerbern wie dem Kläger, der auch auf den späteren Weihnachtsmärkten nicht zum Zuge gekommen ist, übermäßig vermindert wird. Es liegt im sachgerecht auszuübenden Ermessen der Beklagten, auf welche Weise sie dieses Defizit ihrer Vergaberichtlinien behebt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 LB 52/11










