Ist eine Festsetzung im Bebauungsplan, die „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ in einem Kerngebiet ausschließt, hinreichend bestimmt1? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befassen – und hielt die Bestimmung für hinreichend bestimmt:

Mit „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ sind, so der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof, nur Spielhallen sowie spielhallenähnliche Vergnügungsstätten gemeint. Der Begriff der spielhallenähnlichen Unternehmen ist durch § 33i GewO („Spielhallen und ähnliche Unternehmen“) und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur ein hinreichend konkretisierbarer Rechtsbegriff. Der Wortlaut „wie“ in „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ kann im Sinne von „nach der Art von“ ausgelegt werden. Zwar wäre auch die Auslegung des Wortes „wie“ im Sinne von „zum Beispiel“ möglich, so dass alle Arten von Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen ausgeschlossen wären. Gegen diese Auslegung sprechen – im hier entschiedenen Fall – jedoch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Festsetzung. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war ein Bauantrag für die Einrichtung einer Spielhalle und die Antragsgegnerin hat die Festsetzung getroffen, um die von ihr als städtebaulich unerwünscht angesehene Ansiedlung von Spielhallen zu unterbinden.
Für den Ausschluss nicht aller Arten von Vergnügungsstätten spricht auch die Begründung des Bebauungsplans. Zwar ist die dort verwendete Terminologie uneinheitlich. Zum einen ist dort unter Nr. 6.1. von „Spielhallen und Vergnügungsstätten“ die Rede, was für einen Ausschluss aller Arten von Vergnügungsstätten spricht. Zum anderen werden dort die Begriffe „Spielhallen und artverwandte(n) Vergnügungsstätten“ sowie „Spielhallen und ähnliche Vergnügungsstätten“ verwendet, was auf einen Ausschluss nur von Spielhallen und spielhallenartigen Vergnügungsstätten hinweist. Die zuletzt genannte Auslegung wird jedoch gestützt durch die in der Begründung enthaltenen Ausführungen dazu, dass aufgrund der im Quartier bereits bestehenden Spielhalle mit einer „Standortagglomeration“ und u. a. deshalb mit einem Trading-Down-Effekt gerechnet werden müsse. Das Ausmaß des Trading-Down-Effekts hängt von der Art der zugelassenen Vergnügungsstätte ab. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Trading-Down-Effekt nur auf Spielhallen bezogen hat, deutet deshalb auf den Ausschluss nur von Spielhallen und spielhallenähnlichen Vergnügungsstätten hin.
Für die genannte Auslegung spricht schließlich auch der weitere Wortlaut der Festsetzung. Die im Zusammenhang mit dem Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ erfolgte Erwähnung des § 1 Abs. 9 BauNVO würde keinen Sinn machen, wenn alle Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen wären. Rechtsgrundlage wäre dann allein § 1 Abs. 5 BauNVO.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012, 8 S 260/11
- vgl. – zum Erfordernis der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen – BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 – 4 BN 7.02, NVwZ 2002, 1385[↩]