Verkauf sichergestellter Hunde

Ein Tier darf nicht veräußert werden, ohne dass dies zuvor durch einen Verwaltungsakt angeordnet und dem Halter effektiver Rechtsschutz ermöglicht wird. Eine Folgenbeseitigung ist nicht unmöglich, solange nicht nachweisbar feststeht, dass die Behörde das Tier nicht wieder beschaffen, es nicht notfalls zurückkaufen kann. Ein durch die gesetzlichen Vefahrensregelungen bedingter mehrfacher Halterwechsel ist einem Hund grundsätzlich zumutbar.

Verkauf sichergestellter Hunde

Hund können von der Berliner Polizei auf der Grundlage von § 38 Nr. 1 ASOG sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr für das Tier abzuwenden. Derart sichergestellte Sachen, das sind gemäß § 14 Abs. 2 ASOG auch Tiere, sind gemäß § 39 ASOG zu verwahren, wozu auch Dritte herangezogen werden können.

Ihre Verwertung ist gemäß § 40 ASOG nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht erfüllt worden sind. Insbesondere kann sich das Veterinäramt hierfür nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 ASOG berufen, die für die Verwahrung im Tierheim entstehen. Denn die Anordnung der Verwertung erfordert zunächst einen Verwaltungsakt, zu dem der Antragsteller bzw. sein Betreuer hätten gehört werden müssen und der ihm schließlich bekanntzugeben war1. Mindestens für die Zeit eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hätte das Veterinäramt, wie in sonstigen Tierschutzfällen auch, in Kauf nehmen müssen, dass er die Kosten für die Verwahrung des Tieres im Tierheim von rund 17 Euro pro Tag pro Tier nicht vom Antragsteller eintreiben kann, ohne dass er sich auf Unverhältnismäßigkeit der in diesem Zeitraum durch Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze entstehenden Kosten berufen kann.

Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Veterinäramt den sichergestellten Hund zumindest zeitweise auf der Rechtsgrundlage von § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG weiter untergebracht haben sollte. Eine Veräußerung eines fortgenommenen Tieres käme hiernach – ohne dass dem Antragsteller nach dieser Vorschrift zuvor eine Frist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände gesetzt worden ist – nur in Betracht, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist. Dies war indessen nicht der Fall; der Hund befand sich in der Obhut des Tierheims und hätte auch dem Betreuer übergeben werden können. Im Übrigen darf eine Veräußerung von Tieren auch auf der Rechtsgrundlage von § 16 a TierSchG nicht vorgenommen werden, ohne dass sie zuvor durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Halter angeordnet und ihm dadurch effektiver Rechtsschutz ermöglicht wird2.

Demgemäß hab das Verwaltungsgericht Berlin dem beklagten Land Berlin auf, den Hund wieder herauszugeben.

Dieser Anordnung steht, so das Verwaltungsgericht weiter, nicht entgegen, dass das Tierheim in seiner E-Mail an die Amtstierärztin vom 12. Februar 2013 behauptet hat, es habe „keine Möglichkeit, den Hund wieder zurückzuholen“. Der vorliegende Rechtsschutzantrag hat sich dadurch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und bleibt statthaft. Denn es ist nicht ohne Weiteres glaubhaft und nachvollziehbar, dass das Veterinäramt nicht mehr in der Lage sein sollte, die Folgen seines rechtswidrigen Handelns zu beseitigen. Die vom Gericht bereits mit der Verfügung vom 6. Februar 2013 erbetene fundierte Stellungnahme nebst Belegen durch geeignete Unterlagen hat das Veterinäramt zu den Umständen der „Veräußerung“ nicht hergereicht. Wenn es womöglich berechtigte Gründe gibt, den Namen der Erwerber des Hundes aus Teltow nicht zu nennen, so bestand kein Anlass, nicht wenigstens entsprechend geschwärzte Kopien des angeblich geschlossenen Vertrages herzureichen, damit die so geschaffene Rechtslage geklärt werden kann, zumal der etwaige Erlös nicht im Dunkeln bleiben darf. Selbst wenn einem Dritten wirksam Eigentum an dem Hund verschafft worden sein sollte, ist dadurch die Herausgabe an den Antragsteller noch nicht nachweislich unmöglich geworden. Im Rahmen seiner Folgenbeseitigungsverpflichtung ist das Veterinäramt rechtlich gehalten, sich intensiv wieder die Verfügungsgewalt über das Tier zu beschaffen, es notfalls auch zurückzukaufen. Solange nicht nachweisbar feststeht, dass solche Bemühungen fehlgeschlagen sind, kann von einer Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung nicht ausgegangen werden3.

Der Herausgabeverpflichtung steht ferner nicht die Befürchtung der Behörde entgegen, es könne so der Antragsteller selbst bereits vor dem Ende seiner akuten Krankheitsphase wieder die Verfügungsgewalt über das Tier erlangen. Diese Befürchtung erscheint angesichts der andauernden stationärer Behandlung unbegründet. Bis zu deren Ende dürfte voraussichtlich im Widerspruchsverfahren geklärt sein, ob und unter welchen Bedingungen der Antragsteller wieder die Haltung des Hundes übernehmen kann. Ein damit verbundener erneuter Halterwechsel ist dem Hund nach Maßgabe der Regelungen von § 16 a Satz 2 TierSchG über den verfahrensmäßigen Ablauf tierschutzrechtlicher Maßnahmen zumutbar.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 24 L 25.13

  1. vgl. dazu Baller u.a., ASOG Berlin, 2004, § 40 Rn. 7[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 – 7 C 5/11[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.11.1981 – V ZR 155/80, NJW 1982, 883, sowie Säcker-Ernst, MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 275 Rn. 42[]