Verkehrszeichen mit drei Zusatzzeichen

Die Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290.1 StVO mit drei einfachen Zusatzzeichen genügt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz).

Verkehrszeichen mit drei Zusatzzeichen

Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann1.

Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung2 über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf – in der Regel – drei3 können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen.

Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr4. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.

Weiterlesen:
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – 1 S 484/09

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18.07, BVerwGE 130, 383, 385 f.[]
  2. VwV-StVO vom 22.10.1998[]
  3. siehe den Abschnitt zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b) in den VwV-StVO[]
  4. vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, NZV 2009, 524, m.w.N.[]