Verkürzung der Amtszeit eines Bürgermeisters

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Verkürzung der Amtszeit des neu zu wählenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wallhalben auf zwei Jahre für rechtmäßig erklärt.

Verkürzung der Amtszeit eines Bürgermeisters

In Rheinland-Pfalz wird aufgrund des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform – KomVwRGrG – vom 28. September 2010 eine Kommunal- und Verwaltungsreform durchgeführt. Erhalten bleiben sollen Verbandsgemeinden mit mindestens 12.000 Einwohnern, da sie in der Regel über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft verfügen. Unterschreitungen dieser Mindestgröße sind in der Regel unbeachtlich bei Verbandsgemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, die eine Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden haben. Des Weiteren können Unterschreitungen dieser Mindestgrößen dann unbeachtlich sein, wenn die Verbandsgemeinden die Gewähr dafür bieten, langfristig die eigenen und übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrnehmen zu können. Über eine Gebietsänderung, die nicht freiwillig erfolgt, wird der Landtag durch Gesetz entscheiden.

Die Verbandsgemeinde Wallhalben hat ca. 7.500 Einwohner, ein Gebiet von 78,99 Quadratkilometern und 12 Ortsgemeinden. Die Amtszeit des derzeitigen hauptamtlichen Bürgermeisters endet am 9. Juni 2012.

Für die am 30. Oktober 2011 vorgesehene Wahl der frei werdenden Stelle des Bürgermeisters erteilte die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde die Genehmigung, verkürzte aber unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des KomVwRGrG mit sofortiger Wirkung zugleich die reguläre Amtszeit von acht Jahren auf zwei Jahre. Zur Begründung gab sie an, mit dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2014 werde eine Gebietsänderung gegeben sein, weshalb es unvertretbar sei, einen Bürgermeister für eine Amtszeit wählen zu lassen, die über diesen Zeitpunkt hinausgehe. Mit einer Amtszeit von zwei Jahren sei gewährleistet, dass die Verbandsgemeinde Wallhalben während der Zeit ihres Fortbestands noch einen Bürgermeister habe. Ein Rechtsnachteil sei damit nicht verbunden, denn für den Fall des unveränderten Fortbestehens der Verbandsgemeinde im Jahr 2014 könne eine Neuwahl des Bürgermeisters stattfinden.

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Die Aktenführungspflicht der Behörde

Der Antrag der Verbandsgemeinde auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Neustadt hatte keinen Erfolg: Nach dem KomVwRGrG könne die Aufsichtsbehörde für einen Nachfolger des Bürgermeisters einer Verbandsgemeinde mit den Größenverhältnissen wie die der Antragstellerin, der bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 ausscheide, eine Amtszeit von weniger als acht Jahren festsetzen. Diese der Aufsichtsbehörde durch das KomVwRGrG eingeräumte Befugnis, abweichend von der Regelung der Gemeindeordnung eine kürzere Amtszeit als acht Jahre festzusetzen, verstoße nicht gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsgebot, denn sie sei vor dem Hintergrund der beabsichtigten Kommunal- und Verwaltungsreform und der Gebietsänderung von Verbandsgemeinden sachlich gerechtfertigt. Sinn dieser Regelung sei es, eine Aufblähung des Verwaltungsapparates bei Gemeinden, mit deren Auflösung nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu rechnen sei, zu verhindern und damit auch finanzielle Ressourcen zu schonen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 16. September 2011 – 3 L 792/11.NW