Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist.

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde werden von der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht erfasst.

Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG1 wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin für den von ihr begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis2. Dieser Anspruch ist aber Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die der Sache nach begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG käme demzufolge nur in Betracht, wenn der Klägerin vom 07.03.2006 bis zum 6.03.2007 ein Verlängerungsanspruch nach Absatz 1 der Vorschrift zugestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 6.03.2006 erloschene Aufenthaltserlaubnis konnte auf den verspätet gestellten Antrag hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden; eine Neuerteilung sieht § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vor.

Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet3. Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz – wie bereits zuvor im Ausländergesetz – deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt – abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG – die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z.B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus4. Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern5. Das verkennt die Gegenansicht, wenn sie sich darauf beruft, dass bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beansprucht werden kann. Eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit kommt nur für Zeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Betracht6.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Auffassung, dass die sog. Fiktionswirkung in allen Fällen einer verspäteten Antragstellung7 oder zumindest dann greift, wenn noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag besteht8, folgt der Senat nicht.

Die Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die während des Gesetzgebungsverfahrens verändert worden ist9, liefern dafür keinen eindeutigen Befund10. Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.200711 erkennen, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, verspätet gestellte Verlängerungsanträge lösten keine Fiktionswirkung aus. Abgesehen davon, dass die Gegenauffassung die klare datumsmäßige Fixierung der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln durch wertende Kriterien wie „zeitlicher Zusammenhang“ oder „leichte Verspätung“ aufweicht und auf diese Weise zu einem erheblichen Verlust an Rechtssicherheit führen würde, sprechen Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG gegen sie. Die Fiktionswirkung schützt den Ausländer davor, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Deshalb soll er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte. Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung12; Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde erfasst sie demzufolge nicht.

Der allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Die Vorschrift eröffnet einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Sie bietet ihm die Möglichkeit, das zum Zweck des Ehegattennachzugs begründete Aufenthaltsrecht befristet zu verlängern, um den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Mit Blick auf diesen Normzweck kann eine verlängerungsfähige „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eine zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein13. In der gesetzlichen Ausgestaltung der Gesamtregelung des § 31 AufenthG knüpft der Anspruchstatbestand in Absatz 1 an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht ab. Die Vorschrift ermöglicht – wie oben bereits ausgeführt – den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. Dem entspricht es, dass er in § 31 AufenthG nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Folglich gilt auch bei § 31 AufenthG, dass der Ehegatte bei Stellung des Verlängerungsantrags noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein muss; ein Verlängerungsanspruch ist nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen.

Wenn die Revision demgegenüber auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG verweist, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten u.a. voraus, dass der Ausländer während des mindestens zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft oder bis zu deren Beendigung durch seinen Tod im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Regelung begünstigt nicht die Klägerin, da mit „Ausländer“ der Stammberechtigte und nicht der Ehegatte gemeint ist, der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt.

Der Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Folge der verspäteten Antragstellung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) dient dem Zweck effektiver und zeitnaher Überwachung14. Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt kundzutun. § 31 Abs. 1 AufenthG sanktioniert die verfahrensrechtliche Säumnis durch einen materiellen Rechtsverlust, denn die Regelung schließt im Falle verspäteter Antragstellung eine – bei anderen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zumeist mögliche – Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Diese Folge ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig und unzumutbar, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat. Ob in Fällen einer unverschuldeten Verspätung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe „keinerlei Gesichtspunkte“ in dieser Richtung geltend gemacht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2011 -1 C 5.10

  1. i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.02.2008, BGBl I S. 162[]
  2. BVerwG, Urteile vom 29.07.1993 – 1 C 25.93, BVerwGE 94, 35, 42 = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1; und vom 16.06.2004 – 1 C 20.03, BVerwGE 121, 86, 89 f. zu § 19 AuslG 1990 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08, BVerwGE 134, 124 Rn. 19 zu § 31 AufenthG = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3[]
  3. vgl. Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 8 AufenthG Rn. 3[]
  4. Albrecht, in: Storr u.a., Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 21 m.w.N.[]
  5. BVerwG, Urteil vom 01.03.1983 – 1 C 14.81, BVerwGE 67, 47, 51 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1990 Nr. 93; Beschluss vom 19.08.1993 – 1 B 49.93, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 zu § 13 AuslG 1990[]
  6. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 7.08, Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 Rn. 13[]
  7. Hofmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – Handkommentar, 1. Aufl. 2008, AufenthG § 81 Rn. 29 ff.[]
  8. OVG Münster, Beschluss vom 23.03.2006 – 18 B 120/06 – InfAuslR 2006, 448; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.11.2009 – 3 B 174/08 – juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 28.09. 2009 – 19 CS 09.1610 – juris Rn. 4; Dienelt, InfAuslR 2005, 136; Benassi, InfAuslR 2006, 178, 182 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 81 AufenthG – Stand: Februar 2010 – Rn. 40: „leichte Verspätung“[]
  9. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 15/420 S. 30 und 96, Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsinnenausschusses BT-Drucks. 15/955 S. 30, Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates BRDrucks 22/1/03 S. 71, Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drucks. 15/3479 S. 11[]
  10. so zutreffend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 81 – Stand: Oktober 2010 – Rn. 41 ff.[]
  11. BT-Drucks. 16/5065 S. 184 zu § 58 AufenthG[]
  12. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 6.09, BVerwGE 136, 211 Rn. 21 = Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 5[]
  13. BVerwG, Urteil vom 04.09. 2007 – 1 C 43.06, BVerwGE 129, 226 Rn. 17 ff. = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2[]
  14. vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 71[]