Verletzung der Religionsfreiheit als „Verfolgungshandlung“

Nach Ansicht des Generalanwalts bei Gerichtshof der Europäischen Union kann eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit eine „Verfolgungshandlung“ darstellen, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit oder aufgrund des Verstoßes gegen sie in seinem Herkunftsland der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, seiner wichtigsten Rechte beraubt zu werden. Dies ist der Fall, wenn der Asylbewerber Gefahr läuft, exekutiert, gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, versklavt oder in Leibeigenschaft gehalten, willkürlich verfolgt oder inhaftiert zu werden.

Verletzung der Religionsfreiheit als „Verfolgungshandlung“

Mit der Asyl-Richtlinie 2004/83/EG1 sollen für sämtliche Mitgliedstaaten Mindestnormen und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention2 eingeführt werden. Dabei setzt die Anerkennung als Flüchtling voraus, dass der betroffene Drittstaatsangehörige eine begründete Furcht hegt, in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Nach dieser Richtlinie fallen unter den Begriff der Verfolgungshandlung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der unveräußerlichen Rechte.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht möchte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, unter welchen Umständen eine Verletzung der Religionsfreiheit und insbesondere des Rechts des Einzelnen auf öffentliche Ausübung seines Glaubens eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne der Richtlinie sein kann.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache – im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union – zu entscheiden. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht ergeht in Streitsachen zwischen den deutschen Behörden und zwei pakistanischen Asylbewerbern. Beide sind aktive Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, einer innerislamischen Erneuerungsbewegung, die von den in Pakistan mehrheitlichen sunnitischen Muslimen seit Langem als abtrünnig betrachtet wird und deren religiöse Betätigung strengen Beschränkungen durch das pakistanische Strafgesetzbuch unterliegt. Sie können sich daher nicht öffentlich zu ihrem Glauben bekennen, ohne Gefahr zu laufen, dass diese Handlungen als Blasphemie aufgefasst werden, ein Tatbestand, der nach den Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe oder sogar der Todesstrafe geahndet werden kann.
In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Bot darauf hin, dass das Ziel des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht darin besteht, einem Einzelnen immer dann völkerrechtlichen Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland nicht alle in den Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingeräumten Rechte in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die in ihrem Herkunftsland der Gefahr einer Verfolgung, d. h. einer schwerwiegenden und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung ihrer Person und insbesondere ihrer unveräußerlichen Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in diesem Land unerträglich geworden ist.

Zunächst hebt der Generalanwalt den grundlegenden Charakter der Religionsfreiheit hervor und weist den Gedanken zurück, dass nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres „Kernbereichs“ – der „inneren Religionsfreiheit“ und ihrer Ausübung im privaten Bereich – eine Verfolgungshandlung darstellen könne. Seines Erachtens wird eine Verfolgungshandlung nicht durch den betroffenen Aspekt der Religionsfreiheit – die „innere Religionsfreiheit“ oder ihre öffentliche oder private, kollektive oder individuelle Ausübung – gekennzeichnet, sondern durch die Art der ausgeübten Unterdrückung und deren Folgen für den Betroffenen.

Sodann weist der Generalanwalt auf die Beschränkungen hin, denen die Religionsfreiheit in einem Rechtsstaat zur Aufrechterhaltung eines religiösen Pluralismus und einer friedlichen Koexistenz der verschiedenen Bekenntnisse unterliegen kann. Aufgrund dessen ist es gerechtfertigt, bestimmte Verbote mit strafrechtlichen Sanktionen zu versehen, sofern die vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind und unter Wahrung der individuellen Freiheiten erlassen werden.

Ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, zeigt sich infolgedessen nach Ansicht des Generalanwalts am Maß der Maßnahmen und Sanktionen, die in Bezug auf den Betroffenen ergriffen wurden. Diese Unverhältnismäßigkeit ist das objektive Merkmal der Verfolgung, d. h. eines Eingriffs in ein unveräußerliches Recht der Person.

Somit kann eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit eine „Verfolgungshandlung“ darstellen, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit oder aufgrund des Verstoßes gegen die Beschränkungen, denen diese Freiheit in seinem Herkunftsland unterliegt, der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, exekutiert, gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, versklavt oder in Leibeigenschaft gehalten zu werden oder willkürlich verfolgt oder inhaftiert zu werden. In diesem Rahmen ist es Sache der für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Behörden, konkret zu untersuchen, welches die im Herkunftsland geltend gemachte Norm und die Repressionspraxis im weiten Sinne ist.

In Bezug auf die Situation der Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die im pakistanischen Recht vorgesehenen Verbote eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können und dass die daran anknüpfenden Sanktionen, sofern sie tatsächlich angewandt werden, das Ausmaß einer Verfolgung annehmen können, da demjenigen, der sich weiterhin öffentlich zu seinem Glauben bekennt, eine Freiheitsstrafe oder sogar die Todesstrafe droht und er damit seiner wichtigsten Rechte beraubt wird.

Überdies ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Behörde dem Asylbewerber vernünftigerweise nicht zumuten kann, dass er von seinen religiösen Betätigungen Abstand nimmt, um nicht verfolgt zu werden. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, ihm ein grundlegendes, durch die Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte gewährleistetes Recht zu nehmen. Außerdem würde die Richtlinie ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, denn sie könnte Personen nicht schützen, die, nachdem sie sich entschieden haben, in ihrem Herkunftsland ihre Rechte und Freiheiten auszuüben, Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Schließlich könnten unabhängig davon, zu welchen Anstrengungen der Betroffene im Hinblick auf seine Art, in der Öffentlichkeit zu leben, bereit sein mag, in einigen Ländern sämtliche – selbst die unbedeutendsten – Tätigkeiten ein Vorwand für jede Art von Übergriffen sein.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bindend, Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Europäischen Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts vom 19. April 2012 – C-71/11 und C-99/11 [Bundesrepublik Deutschland / Y und Z]

  1. Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304, S. 12, berichtigt im ABl. 2005, L 204, S. 24[]
  2. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28.07.1951, in Kraft getreten am 22.04.1954 (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) []