Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich die Tatsachengerichte bei der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind.

Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 1 B 102.17
- BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 – 1 B 39.15 – InfAuslR 2016, 1 Rn. 12 m.w.N.[↩]