Vermögensrechtliche Restitution eines grundeigenen Kiesabbaurechts

Nutzungsrechte eines Grundstückseigentümers an grundeigenen Bodenschätzen können nicht Gegenstand von der Grundstücksrestitution getrennter vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche sein.

Vermögensrechtliche Restitution eines grundeigenen Kiesabbaurechts

Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines ehemaligen mecklenburgischen landwirtschaftlichen Gutes. Dessen Eigentümer, ein jüdischer Landwirt, hatte sein Gut, auf dem sich auch eine Kiesgrube befand, 1934 zur Vorbereitung seiner NS-verfolgungsbedingten Auswanderung nach Palästina zwangsverkauft. Nach 1945 wurde das Gut stillgelegt; das Kiesvorkommen wurde in der DDR als Eigentum des Volkes über Plankennziffern bewirtschaftet. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde zugunsten der Treuhandanstalt ein eigenständiges; vom Grundeigentum abgetrenntes Bergwerkseigentum an den Bodenschätzen begründet, welches diese im Jahre 1994 an ein Bergbauunternehmen veräußerte. m vermögensrechtlichen Verfahren wurde die Restitutionsberechtigung der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gutsbesitzers für die Grundstücke des stillgelegten Gutes festgestellt. Ihr Antrag auf Herausgabe des an die Treuhandanstalt geflossenen Erlöses aus dem Verkauf des Bergwerkseigentums an dem Kiesvorkommen wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Greifswald wies ihre Klage hiergegen ab1, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Greifswalder Urteil nun im Ergebnis und wies die Revision zurück, da das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Verkaufserlöses im Ergebnis zu Recht verneint habe:

Ausschlaggebend hierfür ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht, dass im Zuge der Wiedervereinigung das Recht zur Gewinnung von Kies im Beitrittsgebiet vom Grundeigentum abgespalten und Dritten zur Nutzung zugewiesen wurde. Vielmehr setzt der Anspruch voraus, dass es sich bei dem Recht zum Abbau von Kies im Zeitpunkt der Vermögensschädigung im Jahre 1934 um einen zum Unternehmen gehörenden eigenständigen Vermögensgegenstand handelte. Das war nicht der Fall. Das Kiesabbaurecht war nach damaligem mecklenburgischen Landesrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und weder bergrechtlich noch zivilrechtlich als gesondertes Recht anerkannt. Die Frage einer Berücksichtigung des grundeigenen Abbaurechts als wertbildender Faktor bei der Bemessung der Entschädigung für die betroffenen Grundstücke war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Weiterlesen:
Die Verfügungsbefugnis im Vermögensrecht

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2015 – 8 C 9.2014 –

  1. VG Greifswald, urteil vom 08.05.2013 – 6 A 1287/11[]