Nutzungsrechte eines Grundstückseigentümers an grundeigenen Bodenschätzen können nicht Gegenstand von der Grundstücksrestitution getrennter vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche sein.

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines ehemaligen mecklenburgischen landwirtschaftlichen Gutes entschieden. Dessen Eigentümer, ein jüdischer Landwirt, hatte sein Gut, auf dem sich auch eine Kiesgrube befand, 1934 zur Vorbereitung seiner NS-verfolgungsbedingten Auswanderung nach Palästina zwangsverkauft. Die Kiesausbeutung auf diesem Landwirtschaftsgut erfolgte seit Ende des 19. Jahrhunderts durch Dritte auf vertraglicher Grundlage. Nach 1945 wurde das Gut stillgelegt; das Kiesvorkommen wurde in der DDR als Eigentum des Volkes über Plankennziffern bewirtschaftet. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde zugunsten der Treuhandanstalt ein eigenständiges, vom Grundeigentum abgetrenntes Bergwerkseigentum an den Bodenschätzen begründet und im Jahre 1994 von der Treuhandanstalt an ein Bergbauunternehmen veräußert.
Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte 2004 auf Antrag der Nachkommen des Alteigentümers des Gutes fest, dass es sich bei dem Kaufvertrag von 1934 um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt habe. Die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens sei jedoch wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes unmöglich. Der Verlust sei zu entschädigen.
Den Antrag der Klägerin, die inzwischen durch Abtretung Rechtsnachfolgerin der Nachkommen geworden war, auf Rückübertragung der weiterveräußerten Kiesabbaurechte, jedenfalls auf Erlösauskehr, lehnte das Bundesamt im November 2011 ab.
Das Verwaltungsgericht Greifswald wies die hiergegen gerichtete Klage ab1: Durch den Einigungsvertrag sei das ehemals mit dem Grundeigentum verbundene Kiesabbaurecht untergegangen und es sei ein hiervon getrenntes Bergwerkseigentum erstmalig entstanden. Die Umwandlung der bergrechtlichen Verhältnisse schließe sowohl eine vermögensrechtliche Rückübertragung des Abbaurechts als auch einen Anspruch auf Erlösauskehr aus der Weiterveräußerung aus.
Und auch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht verneint:
Ausschlaggebend hierfür ist allerdings nicht, dass im Zuge der Wiedervereinigung das Recht zur Gewinnung von Kies im Beitrittsgebiet vom Grundeigentum abgespalten und Dritten zur Nutzung zugewiesen wurde. Vielmehr setzt der Anspruch voraus, dass es sich bei dem Recht zum Abbau von Kies im Zeitpunkt der Vermögensschädigung im Jahre 1934 um einen zum Unternehmen gehörenden eigenständigen Vermögensgegenstand handelte. Das war nicht der Fall. Das Kiesabbaurecht war nach damaligem mecklenburgischen Landesrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und weder bergrechtlich noch zivilrechtlich als gesondertes Recht anerkannt. Die Frage einer Berücksichtigung des grundeigenen Abbaurechts als wertbildender Faktor bei der Bemessung der Entschädigung für die betroffenen Grundstücke war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2015 – 8 C 9.2014
- VG Greifswald, Urteil vom 08.05.2013 – 6 A 1287/11[↩]