Vernachlässigte Pferde

Ein Pferdehalter muss für die behördlich angeordnete anderweitige Unterbringung seiner vernachlässigten Tiere zahlen.

Vernachlässigte Pferde

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hielt der Kläger bis zum Jahr 2007 Pferde auf einem Wiesengelände im Rhein-Hunsrück-Kreis. Bei einer Überprüfung der Pferdehaltung durch einen Amtsveterinär wurden zwei Tiere auf einem völlig verschlammten Grundstück aufgefunden, welches keinen Bewuchs mehr aufwies und dessen Grasnarbe völlig zertreten war. Das Gelände war mit Stacheldraht eingezäunt, eine Elektrolitze führte keinen Strom. Die beiden Pferde machten auf den Amtsveterinär einen hungrigen Eindruck.

Bei einer weiteren Überprüfung traf der Tierarzt außerdem auf ein freilaufendes Jungpferd. Das Tier wurde eingefangen und bei einem Landwirt untergebracht. Gegenüber dem Kläger wurden die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Jungpferdes auf seine Kosten angeordnet. Außerdem erging eine tierschutzrechtliche Anordnung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Stacheldrahteinzäunung zu entfernen, den Elektrozaun stets unter Strom zu halten, den Futterplatz zu befestigen und sicherzustellen, dass auf der Koppel ein schlammloser, sauberer Liegeplatz zur Verfügung stehe.

Der Kläger akzeptierte letztlich die tierschutzrechtliche Anordnung, hielt die Fortnahme und Unterbringung des Jungpferdes und die Geltendmachung der Kosten aber für rechtswidrig. Nachdem der Kreisrechtsausschuss seine Widersprüche zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, die Tierschutzbehörde sei berechtigt, ein durch nicht tierschutzgemäße Haltungsbedingungen vernachlässigtes Tier dem Halter fortzunehmen und anderweitig unterzubringen. Dies geschehe grundsätzlich auf Kosten des Tierhalters. Dass die Voraussetzungen für die Fortnahme vorgelegen hätten, stehe aufgrund der nicht angegriffenen tierschutzrechtlichen Anordnung fest. Die Höhe der Kosten sei nicht substantiiert bestritten worden. Auch der Einwand des Klägers, das Tier sei auf einem Vieh- statt auf einem Pferdetransporter fortgeführt worden, vermöge an der Kostentragungspflicht nichts zu ändern.

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2008 – 2 K 1103/07.KO