Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass der Verpflichtete sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden.

Als erstattungspflichtig werden im Gesetz ausdrücklich auch aufgewendete Mittel zur Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit genannt.
Das können für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG sein und bei Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II – wie hier im Streit – Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings hat das Berufungsgericht die abgegebene Verpflichtungserklärung des Klägers ohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungsgesetze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln dahin ausgelegt, dass sie nicht die Haftung für Kosten erfasst, die für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 2018 – 1 B 9.18