Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen ist kein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Veranstalters. Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung können rechtmäßig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG. Die besonderen Gefahren durch das Coronavirus zählen dazu.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Begrenzung der Teilnehmerzahl einer Versammlung in Stuttgart als rechtens angesehen und die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) meldete der Antragsteller eine Versammlung unter dem Thema „9. Mahnwache für das Grundgesetz“ mit einer Teilnehmerzahl von 10.880 Personen an. Die Demonstration soll am Sonntag, den 31. Mai 2020, auf der Theodor-Heuss-Straße in Stuttgart-Mitte stattfinden. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Bescheid vom 28. Mai 2020 die Anmeldung und erließ verschiedene Auflagen. Unter anderem wurde die Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen begrenzt.
Gegen die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Stuttgart gewandt. Nachdem dieses mit Beschluss vom 29. Mai 2020 den Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller sein Ziel mit der Beschwerde weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen kein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Veranstalters. Zum Kern der Versammlungsfreiheit gehöre das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung. Hierzu zähle als wesentliches Element auch die Festlegung der Teilnehmerzahl. Denn eine Versammlung als Form der Meinungskundgabe und Mittel der Meinungsbildung sei typischerweise darauf angelegt, für die eigene Auffassung zu werben und weitere Anhänger und Unterstützer der eigenen Meinung zu gewinnen. Gleichwohl seien versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung nicht von vornherein ausgeschlossen. In ganz besonderen Ausnahmefällen könnten sie rechtmäßig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG, für die der Staat eine Schutzpflicht innehabe.
Daher sei hier wegen der besonderen Gefahren durch das Coronavirus eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe rechtmäßigerweise angenommen, dass ohne eine Auflage zur Begrenzung der Teilnehmerzahl bei lebensnaher Betrachtung nicht mehr zu gewährleisten wäre, dass die Teilnehmer – zumal wenn sie auf einer Bundesstraße auf einem schlauchartigen Versammlungsort zusammenkämen – stets den Mindestabstand von 1,5 m einhielten, und dass dann die konkrete Gefahr bestehe, dass sich eine Vielzahl von Menschen mit dem Corona-Virus infiziere mit der Folge eines nicht mehr kontrollierbaren Infektionsgeschehens.
Unbegründet sei insbesondere der auf die Lagebeurteilungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zielende Einwand des Antragstellers, das RKI müsse „zwingend den politischen Vorgaben“ des Bundesinnenministeriums folgen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt, dass die Lageeinschätzung des RKI auf „politischen“ Vorgaben und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten. Dafür sei auch sonst nichts ersichtlich. Die angegriffene Verfügung stelle sich aller Voraussicht nach auch unter Berücksichtigung des hohen Rechtsguts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig dar.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Mai 2020 – 1 S 1651/20
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