Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit Art. 8 GG gebietet, dass ein Versammlungsverbot dann unterbleibt, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Auflagen (wie örtliche und zeitliche Begrenzung der Veranstaltung) hinreichend abgewehrt werden kann (hier Beschränkung einer als Aufzug geplanten Versammlung auf eine stationäre Kundgebung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 ist die Anordnung eines Versammlungsverbotes nicht zu beanstanden, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten Anderer zumindest billigen werden. Eine solche Demonstration wird als unfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8 GG überhaupt nicht erfasst. Steht dagegen kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen einer gewaltorientierten Minderheit ist nur unter den strengen Voraussetzungen und unter verfassungskonformer Anwendung des § 15 VersG statthaft. Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten (z.B. durch die räumliche und/zeitliche Beschränkung eines Verbots) ermöglichen2.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Staat nicht dulden darf, dass friedliche Demonstrationen einer bestimmten politischen Richtung – hier von Rechtsextremisten – durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden; Gewalt von „links“ ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von „rechts“3. In diesem Zusammenhang – so das Bundesverfassungsgericht weiter – kann zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann. Es kommt eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und ggf. trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht aus4 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde5.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 2010 – 11 ME 313/10
- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O.; Beschluss vom 06.06.2007 – 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 6168[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06, NVwZ 2006, 1049[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04[↩]











