Versammlungsverbot rund um einen Truppenübungsplatz

Eine Allgemeinverfügung, mit der über einen fest begrenzten Zeitraum Versammlungen verboten werden, verletzt den Anmelder einer in diesem Zeitraum geplanten Versammlung nicht in seinen Rechten, wenn davon auszugehen ist, dass eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt und es im Rahmen der geplanten Aktionen zu umfangreichen Protest- und Blockadeaktionen kommen wird. Eine solche Allgemeinverfügung stellt nur ein zeitlich beschränktes und auf einen bestimmten Anlass bezogenes generelles Verbot dar.

Versammlungsverbot rund um einen Truppenübungsplatz

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegen die Allgemeinverfügung des Altmarkkreises Salzwedel abgelehnt. Vor dem Hintergrund eines „Internationalen Antimilitarismus-Camps“ gegen das Gefechtsübungszentrum der Bundeswehr in der Altmark vom 10.09. bis 17.09.2012 hat der Altmarkkreis Salzwedel mit einer Allgemeinverfügung vom 06.09.2012 Versammlungen unter freiem Himmel im Zeitraum vom 10.09. bis 17.09.2012 im Umkreis des Truppenübungsplatzes Altmark verboten. Der Anmelder einer für den 15.09.2012 vor der Zentrale des Gefechtszentrums Heer (Letzlingen/Altmark) geplanten Versammlung hat dagegen einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg verletze die Allgemeinverfügung den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Allgemeinverfügung stelle nur ein zeitlich beschränktes und auf einen bestimmten Anlass bezogenes generelles Verbot dar. Der Landkreis habe zu Recht das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen. Es sei davon auszugehen, dass es im Rahmen der geplanten Aktionen zu umfangreichen Protest- und Blockadeaktionen kommen werde, wie sich aus vielfachen Aufrufen im Internet ergebe. Die Prognose, dass es zu derartigen Aktionen auch tatsächlich kommen werde, erscheine – auch im Hinblick auf negative Erfahrungen in der Vergangenheit – gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 12. September 2012 – 1 B 277/12 MD