Soll eine Demonstration im Hinblick auf mit ihr verbundenen Gefahren verboten werden, so muss auch diese Gefahrenprognose auf verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt sein.

Insbesondere begründen eine feindliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat und die Tatsache, dass diese die Polizei als Exekutive und Repräsentant staatlicher Macht in besonderem Maße als Übel ansehen, ebensowenig einen tragfähigen Gesichtspunkt für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung, wie die zu erwartende Teilnahme einer erheblichen Zahl von Angehörigen der linksautonomen Szene.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. April 2015 – 1 BvR 3279/14