Verschlossene Sporthallen für den Handballverein

Das Betretensverbot von Sporthallen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist voraussichtlich rechtmäßig.

Verschlossene Sporthallen für den Handballverein

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Handballvereins entschieden, der bislang im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegenen Sportanlagen nutzen durfte. Nach der Corona-Eindämmungsverordnung (Verordnung) des Landes Berlin ist die Nutzung von Sportanlagen durch Sportorganisationen unter einer Vielzahl von Hygienevoraussetzungen seit dem 2. Juni 2020 grundsätzlich wieder zulässig. Mit Allgemeinverfügung vom 5. Juni 2020 ordnete das Schul- und Sportamt des Bezirks jedoch an, dass alle Sporthallen bis zum Beginn der Sommerferien nicht für den Vereinssport freigegeben werden. Zur Begründung gab die Behörde an, es fehle derzeit an ausreichenden Reinigungskräften. Zudem könne die Überprüfung der Hygienekonzepte der Sportvereine bis zu den Sommerferien nicht überprüft werden, so dass die Einhaltung der Hygienevorgaben nicht sichergestellt sei. Mit ihrem Eilantrag hat sich der Handballverein gegen dieses Betretungsverbot gewehrt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sei die Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig und könne sich auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes stützen. Diese Vorschrift sei nicht durch die Verordnung gesperrt, sondern neben ihr anwendbar. Denn die Verordnung ermächtige die zuständigen Vergabestellen ausdrücklich, die erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung der Beschränkungen zu treffen. Weil im Land Berlin fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige im Hinblick auf das neuartige Coronavirus festgestellt würden, sei die Behörde berechtigt gewesen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählten ausdrücklich auch Betretungsverbote. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig; denn das Infektionsrisiko sei erhöht, wenn gedeckte Sportanlagen nicht hinreichend gereinigt würden und die Aufstellung hinreichender Hygienepläne durch Sportorganisationen nicht sichergestellt sei. Aus diesen Gründen ist der Eilantrag zurückgewiesen worden.

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Keine Beschattung durch das Nachbargrundstück

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 – VG 14 L 177.20

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