Versteigerung sichergestellter Häuser

Die Verwertungsanordnung zur Versteigerung von sichergestellten Häusern kann nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden. Wegen des massiven Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum, ist eine Versteigerung nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften – wie sie etwa das Zwangsversteigerungsgesetz enthält – erlassen hat, die eine unverhältnismäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindert. Diese Vorschriften fehlen in den Bestimmungen des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter (beweglicher) Gegenstände.

Versteigerung sichergestellter Häuser

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Verwertung von zwei sichergestellten Häusern durch die Stadt Mainz für unzulässig erklärt. Die Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden dürfen, wollte die Stadt Mainz versteigern. Die Kläger sind Miteigentümer bzw. Verwalter zweier Häuser in der Mainzer Neustadt. Nachdem mehrere Verfügungen der Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baulicher Mängel nicht erfüllt worden waren, wurden die Häuser aufgrund polizeirechtlicher Verfügungen vom Oktober 2008 sichergestellt und in Verwahrung genommen. Durch Bescheide vom November 2010 ordnete die Stadt zur Vermeidung weiterer hoher Verwahrungskosten die Verwertung der beiden Häuser an, die durch öffentliche Versteigerung erfolgen solle. Ort und Zeit der Versteigerung werde den Klägern jedoch nicht mitgeteilt, um den Erfolg der Verwertung nicht zu gefährden. Die hiergegen eingelegten Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt.

Entgegen der Auffassung der Stadt könnten die Verwertungsanordnungen – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, da die entsprechenden Bestimmungen nur auf die Verwertung beweglicher Sachen, nicht jedoch von Immobilien zugeschnitten seien. Die Versteigerung von Grundstücken stelle einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar, die in der Wirkung einer Enteignung gleichkomme. Deshalb sei sie verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften erlassen habe, die eine unverhältnismäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindere. Solche Vorschriften, wie sie etwa das Zwangsversteigerungsgesetz enthalte, fehlten in den Bestimmungen des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter (beweglicher) Gegenstände.

Dies gelte insbesondere für den zwangsversteigerungsrechtlichen Anspruch des Schuldners auf Anwesenheit und Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Versteigerungstermin. Damit blieben der Stadt zur Beseitigung der Missstände, welche von den Häusern der Kläger ausgingen, nur die Befugnisse nach den baurechtlichen Regelungen. Soweit danach die Gefahr bestehe, dass letztlich die Allgemeinheit die Kosten einer Mängelbeseitigung durch die Stadt tragen müssten, weil ein Regress bei den Grundstückseigentümern nicht realisiert werden könne, sei allein der Gesetzgeber berufen, andere Möglichkeiten für einen zwangsweisen Zugriff auf verwahrloste Immobilien zu schaffen. Eine dahingehende rechtspolitische Diskussion werde bereits lebhaft geführt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 12. September 2012 – 8 A 10236/12.OVG und 8 A 10253/12.OVG