Wird in einem Eingemeindungsvertrag der dauerhafte Erhalt einer Grundschule garantiert, verletzt ein Beschluss, mit dem eine Verlegung des Grundschulstandortes vorgesehen ist, die betroffene ehemalige Gemeinde in ihren Rechten aus dem Eingemeindungsvertrag.

So die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall der eingemeindeten Gemeinde Ullersdorf deren Grundschule in den Ortsteil Großerkmannsdorf verlegt werden soll, obwohl im Eingemeindungsvertrag mit der Stadt Radeberg eine Standortgarantie für die Schule enthalten ist. In dem Verfahren wandte sich die ehemalige Gemeinde Ullersdorf gegen den Beschluss des Stadtrates der Stadt Radeberg vom 29. Juni 2011, den Grundschulstandort Ullersdorf – mit den Einzugsbereichen Ullersdorf und Großerkmannsdorf – ab dem Schuljahr 2013/2014 in das Schulgebäude nach Großerkmannsdorf zu verlegen. Zur Begründung bezog sie sich auf den zwischen den ehemaligen Gemeinden Ullersdorf und Großerkmannsdorf und der Stadt Radeberg im Jahre 1998 geschlossenen Eingemeindungsvertrag, der nach ihrer Auffassung in seinem § 18 den dauerhaften Erhalt einer Grundschule in Ullersdorf garantiere. Bereits das Verwaltungsgericht Dresden hatte der ehemaligen Gemeinde in seiner Entscheidung Recht gegeben1.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts lägen keine veränderten Umstände vor, die eine Lösung von dieser vertraglichen Verpflichtung durch die Gemeinde Radeberg rechtfertigen könnten. So habe die Schließung der Mittelschule in Großerkmannsdorf rechtlich keine Auswirkungen auf den Erhalt der Grundschule in Ullersdorf. Es lägen auch keine veränderten Umstände darin, dass die Grundschule in Ullersdorf im Gegensatz zu dem Schulgebäude in Großerkmannsdorf – das nunmehr leer stehe – über keine Turnhalle und lediglich fünf Klassenräume verfüge. Diese Umstände hätten sich seit der Eingemeindungsvereinbarung im Jahre 1998 nicht geändert, seien also gerade Vertragsgrundlage gewesen.
Auch mit der Behauptung unwirtschaftlicher Aufwendungen könne sich die Stadt Radeberg ihrer Verpflichtung nicht entziehen. Es gebe eine Reihe von Möglichkeiten zur Absicherung des Grundschulbetriebes in Ullersdorf, die im Ermessen der Stadt Radeberg lägen, Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass zwingend eine Turnhalle in Ullersdorf für einen siebenstelligen Betrag errichtet werden müsse.
Letztlich sei auch nicht erkennbar, dass ein etwaiger Schülerschwund einer langfristigen Sicherung des Grundschulstandortes in Ullersdorf entgegen stehe. Es spreche nach den vorgelegten Zahlen viel dafür, dass eine ausreichende Belegung der Grundschule in Ullerdorf bis zum Schuljahr 2019/2020 gesichert sei. Zudem habe sich die Stadt Radeberg in dem Eingemeindungsvertrag verpflichtet, zur Gewährleistung der Mindestschülerzahlen in Ullersdorf gegebenenfalls die Einzugsbereiche ihrer anderen Grundschulen entsprechend zu ändern.
Folglich verletze der eine Verlegung des Grundschulstandortes vorsehende Beschluss die ehemalige Gemeinde Ullersdorf in ihren Rechten aus dem Eingemeindungsvertrag aus dem Jahre 1998. Die Stadt Radeberg ist verpflichtet, die in der eingemeindeten Gemeinde Ullersdorf befindliche Grundschule zu erhalten.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 4 A 218/13
- VG Dresden, vom 17.01.2013 – 5 K 1875/11[↩]