Die Fraktion einer Partei in einem Stadtrat hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit der politisch stark umstrittenen Beförderung eines Beamten, wenn die betreffenden Unterlagen in erheblichem Umfang geschützte Personalaktendaten enthalten. Einsicht in derartige Akten darf neben dem betreffenden Beamten und der Personalstelle nur die oberste Dienstbehörde für Zwecke der Personalverwaltung und -wirtschaft nehmen.
So das Verwaltungsgericht Göttingen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, mit dem die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Northeim die Einsicht in bestimmte Verwaltungsvorgänge erzwingen wollte. Im Zusammenhang mit der politisch stark umstrittenen Beförderung eines Beamten der Stadt Northeim von einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 nach A 14 begehrte die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Northeim von der Verwaltung Akteneinsicht in Schriftwechsel zwischen der Stadt und dem Niedersächsischen Städtetag einerseits und dem Landkreis Northeim als Aufsichtsbehörde andererseits. Dieses Begehren lehnte die Stadt unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Personaldaten des betroffenen Beamten ab, weil die erbetenen Unterlagen Gegenstand dessen Personalakten seien. Die FDP-Fraktion hat ihr Begehren vor Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiterverfolgt und vorgetragen, sie sei auf die Unterlagen zur sachgerechten Vorbereitung auf die Ratssitzung am 31. Januar 2013 angewiesen, in der über die Einleitung eines Verfahrens zur Abwahl des derzeitigen Bürgermeisters entschieden werden solle.
Nachdem das Verwaltungsgericht Göttingen die betroffenen Unterlagen gesichtet hatte, ist es zu der Auffassung gelangt, dass die Schriftstücke, in die die Fraktion Einsicht nehmen möchte, zum weit überwiegenden Teil den konkreten Vorgang der Beförderung des betr. Beamten zum Städtischen Oberrat beträfen und damit Unterlagen, die mit dem zwischen der Antragsgegnerin und diesem Beamten bestehenden Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stünden. Insbesondere sei die Frage angesprochen, ob die Anforderungen des Qualifizierungskonzepts der Antragsgegnerin im Fall des Beamten bei dessen Beförderung erfüllt gewesen seien. Hierbei würden zahlreiche personenbezogene Daten des Beamten genannt und Unterlagen betrachtet und gewürdigt, die dessen dienstlichen Werdegang betreffen und daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis stünden. Sowohl die Schriftsätze als auch die beigefügten Unterlagen enthielten somit in erheblichem Umfang geschützte Personalaktendaten. Einsicht in derartige Akten dürfte neben dem betr. Beamten und der Personalstelle nur die oberste Dienstbehörde für Zwecke der Personalverwaltung und -wirtschaft nehmen. Oberste Dienstbehörde sei aber der Rat insgesamt, nicht aber eine einzelne Fraktion.
Im Übrigen ginge es nicht um beabsichtigte Personalmaßnahmen, den Beamten betreffend, sondern um die Vorbereitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters. Schließlich könne die Antragstellerin auch keine Rechte daraus ableiten, dass sie im November 2012 bereits einmal Einsicht in die gewünschten Akten erhalten habe. Diese Akteneinsicht sei ihr nach dem Vorstehenden zu Unrecht gewährt worden. Aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis ließen sich Rechte nicht ableiten.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 1 B 3/13











