Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie – mit anderen Worten – zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat).

Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten.
Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn die Person des Adressaten durch Auslegung zu ermitteln ist [1].
Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste [2].
Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist auch die Begründung des Verwaltungsakts heranzuziehen [3].
Verwaltungsgerichtshof Baden ‑Württemberg, Urteil vom 21. April 2016 – 1 S 665/14
- vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 17.11.2011 – 1 LB 13/11, NordÖR 2012, 348; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl.2014, § 37 Rn. 9 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 – 8 C 2.92, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 und v. 27.06.2012 – 9 C 7.11, BVerwGE 143, 222[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12, BVerwGE 148, 146 m.w.N.[↩]