Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der nach der Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Denn die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift auch in diesen Fällen ein1.
Die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, kann hier nämlich nicht angewandt werden, weil diese Vorschrift allein den Ablauf einer Frist regelt, während § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X weder den Ablauf einer Frist normiert noch überhaupt eine Frist im Sinne des § 26 SGB X bestimmt, sondern den Tag der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, der im Inland durch Post übermittelt wird, fingiert. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X bestimmt demzufolge im Gegensatz zu einer Fristenregelung auch keine Zeitspanne, innerhalb derer der Empfänger des Verwaltungsaktes eine bestimmte Handlung vornehmen muss, sondern den Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt als bekannt gegeben gilt. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X entspricht damit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, Verwaltungsvereinfachung und Sparsamkeit, weil dadurch in der Regel Ermittlungen zum genauen Tag der Bekanntgabe entfallen2.
Ob der unterschiedliche Regelungsgehalt der o. g. Vorschriften auch einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X entgegensteht, kann hier dahinstehen. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X scheidet nämlich bereits deshalb von vornherein aus, weil für eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind3.
Es besteht im Übrigen auch weder aus Rechtsschutzgründen noch im Hinblick darauf, dass die Briefzustellung an Samstagen nicht mehr flächendeckend erfolgen soll, Anlass für eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Denn abgesehen davon, dass die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in den Fällen, in denen der Bescheid tatsächlich vor Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post zugegangen ist, faktisch zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist führt, kann der Empfänger des Verwaltungsaktes diese Fiktion durch die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich die nicht entfernte Möglichkeit eines späteren Zugangs des betreffenden Bescheides ergibt, widerlegen mit der Folge, dass dann nach § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB X dieser spätere Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes maßgeblich ist3.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 -4 LA 44/10
- BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 12/09 R; vgl. ferner BSG, Urteil vom 09.12.2008 – B 8/9b SO 13/07 R, FEVS 60, 550, zu § 4 Abs. 1 VwZG; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2006 – 7 PA 184/06, NVwZ-RR 2007, 78, zu § 41 Abs. 2 VwVfG; OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99, NVwZ 2001, 1171, zu § 41 Abs. 2 VwVfG NW; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 – 3 S 2492/91, NVwZ 1992, 799, zu § 4 Abs. 1 VwZG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.1990 – Gr S 1/90 – 19 B 88.185, NJW 1991, 1250, zu Art. 4 Abs. 1 VwVZG BY; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 41 Rn. 42; a. A. zu der Bekanntgabe nach § 122 AO unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Steuerrecht: BFH, Urteil vom 14.10.2003 – IX R 68/98, BFHE 203, 26[↩]
- BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 12/09 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 12/09 R[↩][↩]











