Verwaltungsrecht im Februar 2015

Beurteilungs- und Beförderungsprobleme, Abschiebehaft im Justizvollzug, Diplom-Juristen, Sprachanforderungen beim Familiennachzug, kiffende Autofahrer und eingestellte Studiengänge.

Zurückschiebungshaft – der erforderliche Antrag

Erfordernis eines Haftantrags[↑]

Der Betroffene ist dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass die von dem Amtsgericht im Hauptsacheverfahren angeordnete Haft ohne den nach § 417 Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag der Behörde auf den Erlass einer solchen Entscheidung ergangen ist.

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung1. Die ordnungsgemäße Antragstellung der Behörde nach § 417 FamFG stellt eine Verfahrensgarantie dar, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert2. Das gilt nicht nur, wenn der Haftantrag nicht den in § 417 Abs. 2 FamFG aufgestellten Begründungserfordernissen entspricht3, sondern erst recht dann, wenn es an dem für die angeordnete Freiheitsentziehung erforderlichen Haftantrag der Behörde überhaupt fehlt4.

Der Haftantrag aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren[↑]

Das Amtsgericht hat allerdings nicht von sich aus (von Amts wegen) die Zurückschiebungshaft angeordnet, sondern über einen Antrag der beteiligten Behörde entschieden. Die erlassene Haftanordnung entsprach jedoch nicht dem Antrag der Bundespolizei, die ausdrücklich um eine – auf einen Monat beschränkte – vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 427 FamFG) nachgesucht hatte. Der Wortlaut des Antrags, in dem zudem auf die nur für die einstweiligen Anordnungen geltenden Vorschriften (§§ 51 und 427 FamFG) Bezug genommen wird, ist in dieser Beziehung eindeutig und lässt eine andere Auslegung nicht zu.

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Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren. Ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG steht einem Antrag nach § 417 Abs. 1 FamFG auf Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren nicht gleich.

Die Notwendigkeit zur Unterscheidung ergibt sich daraus, dass Verfahren über einstweilige Anordnungen (§§ 49 ff. FamFG) nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG selbständige, von der Hauptsache unabhängige Verfahren sind5. Der Gesetzgeber des FGG-Reformgesetzes6 hat sich dafür entschieden, die Hauptsacheabhängigkeit der Verfahren über einstweiligen Anordnungen zu beseitigen und diese – wie die Verfahren über den Arrest und die einstweilige Verfügung nach §§ 916 ff ZPO – von den Hauptsacheverfahren zu trennen7. Diesen Grundsatz hat er auch für vorläufige Freiheitsentziehungen nach § 427 FamFG übernommen8. Sie setzen – im Unterschied zu den gemäß § 11 FrhEntzG ergangenen Haftanordnungen – die Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache bei dem Gericht nicht mehr voraus9. Einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG muss auch kein Hauptsacheverfahren nachfolgen. Der Betroffene kann ein solches Verfahren mit den damit verbundenen weitergehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten nur erzwingen, dem er bei dem Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, den Antrag gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 FamFG stellt, der Behörde binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist die Einleitung eines Hauptsacheverfahren aufzugeben10, was auch nach Erlass einer Anordnung gemäß § 427 FamFG möglich ist11.

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Einer Ersetzung des Antrags in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 51 FamFG steht zudem entgegen, dass sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen für einstweilige Anordnungen nach § 427 FamFG von denen für freiheitsentziehende Beschlüsse in der Hauptsache nach § 422 FamFG unterscheiden. Eine einstweilige Anordnung kann bereits dann ergehen, wenn noch nicht alle für den Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache notwendigen Ermittlungen abgeschlossen sind12; sie setzt jedoch voraus, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht13. Eine Freiheitsentziehung kann als vorläufige Anordnung nach § 427 FamFG rechtmäßig, als Beschluss in der Hauptsache nach § 422 FamFG jedoch rechtwidrig sein14. Deswegen muss für das Gericht und für den Betroffenen stets klar sein, in welchem Verfahren die Behörde die Freiheitsentziehung beantragt.

Konkludente Antragstellung durch Prozessverhalten[↑]

Der für die ergangene Haftanordnung erforderliche Antrag ist von der Bundespolizei auch nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren gestellt worden.

Ein im ersten Rechtszug unterbliebener Haftantrag kann von der Behörde allerdings noch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden15; hiermit wird die mit einer richterlichen Haftanordnung ohne behördlichen Antrag einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zwar nicht rückwirkend geheilt, aber beendet16. Das wäre hier möglich gewesen. Da das Beschwerdegericht eine Haftanordnung im Hauptsacheverfahren erlassen hatte, wäre der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch die Nachholung des behördlichen Haftantrags nicht verändert worden17, so dass sich die Frage nicht stellt, ob ein Übergang von dem Verfahren der einstweiligen Anordnung (nach §§ 49 ff., § 427 FamFG) in das Hauptsacheverfahren (nach §§ 417, 422 FamFG) zulässig ist18.

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Die Bundespolizei hat im Beschwerdeverfahren nicht erklärt, dass sie (vorsorglich) einen Haftantrag für die von dem Amtsgericht erlassene Entscheidung in der Hauptsache stellt. Sie hat im Beschwerdeverfahren allein beantragt, die Beschwerde des Betroffenen zurückzuweisen. Der von der Behörde im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen, enthält nicht zugleich einen Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG. Ein solches Verständnis entspräche zwar dem in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltenden Grundsatz, dass Erklärungen der Beteiligten so auszulegen sind, dass das damit bezweckte Ziel nach Möglichkeit erreicht wird19. In Freiheitsentziehungssachen steht dem aber das Verfassungsgebot der Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen, das die Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften fordert20. Da § 417 FamFG vorschreibt, dass die Freiheitsentziehung nur auf einen (begründeten) Antrag der zuständigen Behörde angeordnet werden darf, ist es nicht zulässig, den bloßen Antrag der Behörde auf Zurückweisung eines Rechtsmittels im Hinblick auf das darin zum Ausdruck kommende Interesse an dem Fortbestehen der Haft zum Nachteil des Betroffenen als einen Haftantrag nach § 417 FamFG auszulegen.

Unerheblich ist schließlich der Einwand der Erwiderung, dass alle materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Haftanordnung nach § 62 AufenthG vorgelegen hätten und auch das Vorbringen der Behörde allen Begründungsanforderungen für einen Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG genügte. Der in der Inhaftierung ohne den erforderlichen Antrag liegende Verfassungsverstoß entfiele auch dann nicht, wenn der Betroffene entweder – wie von der Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG beantragt – auf Grund einer einstweiligen Anordnung oder nach Änderung oder Nachholung des Haftantrags gemäß § 417 FamFG auch durch den im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss in Haft hätte genommen werden oder verbleiben können. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu genügen, muss der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht den Voraussetzungen der konkret gewählten Rechtsgrundlage entsprechen21.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – V ZB 114/

  1. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 12; Beschluss vom 28.02.2013 – V ZB 138/12, FGPrax 2013, 132 Rn. 9; Beschluss vom 18.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15; Beschluss vom 09.10.2014 – V ZB 127/13 6 – st. Rspr.[]
  2. BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305; BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, aaO, Rn.19; Beschluss vom 09.02.2012 – V ZB 305/10 10 – st. Rspr.[]
  3. BGH, Beschluss vom 18.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn.19 mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, aaO Rn. 12[]
  5. BT-Drs. 16/6308, S.200[]
  6. vom 17.12 2008 – BGBl. I 2586[]
  7. BT-Drs. 16/6308, S.199[]
  8. BT-Drs. 16/6308, S. 293[]
  9. zur früheren Rechtslage: BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 – 2 BvR 1952/04 18 und NVwZ-RR 2009, 304[]
  10. vgl. BT-Drs. 16/6308, S.199, 201[]
  11. Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 427 FamFG Rn. 1; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Aufl., § 427 Rn. 15; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, § 427 FamFG Rn. 2[]
  12. BVerfG, InfAuslR 2012, 186 Rn. 18; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 412 Rn. 1[]
  13. Keidel/Budde, aaO Rn. 4[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2012 – V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10; Beschluss vom 16.05.2013 – V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 11[]
  15. BayObLG, InfAuslR 1991, 345[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 9[]
  18. vgl. zur Zulässigkeit eines Übergangs von einem Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung in den Hauptsacheprozess: OLG Hamm, OLGZ 1971, 180, 181; OLG Karlsruhe, OLGZ 1977, 484, 485 [verneinend], OLG Braunschweig, MDR 1971, 1017, OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 296 [bejahend][]
  19. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2005 – 20 W 516/05 6[]
  20. vgl. BVerfG, NVwZ 2011, 1254, 1255; InfAuslR 2012, 186, 187 mwN[]
  21. BVerfG, InfAuslR 2012, 186 Rn. 29[]
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