Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen.

§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruht unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zum persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeführt1, dass die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung darstellt, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen der Anerkennungsrichtlinie verbunden ist. Die Regelung umfasst ferner nur Fälle, in denen der geleistete Militärdienst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde. Demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU zuerkannt bekommen möchte, obliegt es, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass von der Einheit, der er angehört, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begangen werden oder wurden2.
Soweit eine Berufung auf die Vorschrift auch bereits bei beachtlich wahrscheinlicher Einberufung zum Militärdienst und ungewisser künftiger Zuordnung zu einer bestimmten Einheit infrage kommt3, wäre jedenfalls darzulegen, dass entweder alle infrage kommenden Einheiten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH mit hoher Wahrscheinlichkeit in als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen involviert sind oder doch hinreichend plausibel ist, dass wehrdiensttauglichen Personen bei Rückkehr nach Syrien der Einsatz in solchen Einheiten drohte.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart4 ist in der Vorinstanz davon ausgegangen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe eine Gruppenverfolgung „(stillschweigend) in der Sache bejaht“ und gehe „faktisch von einer Gruppenverfolgung“ aus, ohne die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zutreffend anzuwenden, und begegne deswegen durchgreifenden Bedenken. Allein dies führt nicht zu einem Bundesrechtsverstoß, denn der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg5 lässt sich dies gerade nicht entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr bei einer Gesamtschau der herangezogenen Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund der in Syrien gegebenen Umstände dem Kläger in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine menschenrechtswidrige Behandlung durch syrische Sicherheitskräfte droht. Er hat daher nicht – wie es bei der Zugrundelegung einer Gruppenverfolgung der Fall ist – aus gegen eine ganze Gruppe gerichteten Maßnahmen Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber gezogen, die allein an die Zugehörigkeit zu einer näher umschriebenen Gruppe anknüpften. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger als syrischer Mann im wehrpflichtigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu gewärtigen habe, die auch an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale anknüpfe, und hat damit eine beachtlich wahrscheinlich drohende Individualverfolgung festgestellt. Insoweit läuft auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts ins Leere und ist nicht weiter zu überprüfen, der Kläger sei wegen der vorbezeichneten Merkmale im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts6 Mitglied einer Personengruppe, die von Gruppenverfolgung erfasst sein könne; dieser Begriff der Gruppenverfolgung ist jedenfalls nicht mit dem der „sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG7 zu verwechseln. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes begegnen dabei weder in Bezug auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) noch hinsichtlich ihrer Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG durchgreifenden, angesichts der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts möglicherweise beachtlichen Bedenken. Solche Bedenken gegen die herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgen auch nicht aus weiteren, von jenen des Verwaltungsgerichtshofes abweichenden Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts oder dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof inzwischen die Verknüpfung von drohender Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund anders als im Urteil vom 02.05.20175 bewertet8.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart oder – soweit es auf dessen Urteil vom 02.05.20175 Bezug nimmt – der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg waren hier nicht gehalten, bei der Bewertung, ob im Ausland befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen im rekrutierungsfähigen Alter, die ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze der Gruppenverfolgung zurückzugreifen, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Individualverfolgung geprüft und bejaht wird. Zwar setzt auch der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung voraus9 und ist daher nicht durch eine reine qualitative, sondern zusätzlich durch eine quantitative Betrachtung („Gefahrendichte“) mitgeprägt10. Bei der Rechtsfigur der Gruppenverfolgung handelt es sich ferner nicht um einen eigenen Asyltatbestand, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, um Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht (oder nicht nur) aus seinem persönlichen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen die ganze Gruppe zu ziehen, der der Asylbewerber angehört11. Sie stellt sich somit lediglich als eine Beweiserleichterung und nicht etwa als Beweisverschärfung dar12. Die zur Zulassung führende Rechtsfrage stellte sich mithin bei zutreffender Auslegung des herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Ansatz nicht. Nicht zu vertiefen ist daher, inwieweit an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Gruppenverfolgung auch unter der Geltung der RL 2011/95/EU festzuhalten ist und ob der hier betroffene Personenkreis syrischer Staatsangehöriger, die der in Syrien bestehenden Militärpflicht unterliegen und sich durch Ausreise aus Syrien und Verbleib im Ausland dieser Pflicht entzogen haben, eine „Gruppe“ im Sinne dieser Rechtsprechung bildet.
Das Verwaltungsgericht hat indes dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es sein Urteil auf einander widerstreitende tatsächliche Feststellungen und Würdigungen gestützt hat, ohne diese inneren Widersprüche aufzulösen.
Die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht13. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten14. Hierzu zählen etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verlangt das Gebot der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder sein Urteil zu einer entscheidungserheblichen Frage auf zwei einander widersprechende Tatsachenfeststellungen stützt15. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts16.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil in diesem Sinne auf widersprüchliche tatsächliche Feststellungen gestützt. Es hat sich einerseits die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 02.05.2017 zu eigen gemacht, wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu gewärtigen hätten. Andererseits hat es aber ausgeführt, dass auch den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwerteten Erkenntnisquellen sowie weiteren vom Verwaltungsgericht selbst herangezogenen Erkenntnisquellen keinerlei Belege zu entnehmen seien, dass es bei Bestrafungen von männlichen syrischen Staatsangehörigen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, zu menschenrechtswidrigen Behandlungen bis hin zu Folter komme. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht sich einerseits Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg zu eigen gemacht hat, wonach die den Männern im wehrdienstfähigen Alter drohenden Maßnahmen des syrischen Staates an eine vermutete regimefeindliche Gesinnung anknüpfen, andererseits aber diese Ausführungen für nicht überzeugend hält, weil Erkenntnisquellen auf ein willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte hinwiesen.
Hier ist keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht sich nach der Feststellung, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg habe „wenig Überzeugungskraft“, dieser Rechtsprechung „unter Zurückstellung der aufgezeigten Bedenken aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung“ anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht wertet dies dahin, dass das Verwaltungsgericht sich dem Verwaltungsgerichtshof damit zwar im Ergebnis, nicht aber in Bezug auf die zu dieser Rechtsprechung gefundenen tatsächlichen Feststellungen und abweichenden Bewertungen anschließt. Zurückgestellt werden die Bedenken gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht die tatsächlichen Feststellungen und abweichenden Bewertungen, an welche diese Bedenken anknüpfen. Das Verwaltungsgericht formuliert die Feststellungen und Bewertungen, die seine Bedenken begründen, auch in einer so pointierten Art und Weise, dass sie nicht allein „aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung“ unberücksichtigt bleiben können. Das „Zurückstellen“ dieser Bedenken lässt hier auch sonst nicht den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht seine eigenen Tatsachenfeststellungen und Bewertungen in der Sache aufgibt, soweit sie jenen des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, und sich kraft eigener Einsicht jedenfalls in dem Umfange, als es für die Entscheidung erheblich ist, dem Verwaltungsgerichtshof nicht nur im Ergebnis, sondern auch in den dieses tragenden tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen anschließt. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 VwGO) steht einem Überdenken der eigenen tatsächlichen Feststellungen und hieran anknüpfender Bewertungen in Auseinandersetzung mit entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen nicht entgegen und kann dies sogar fordern. Er lässt in dem Wertungsrahmen, den er für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eröffnet, Raum auch für die Überwindung möglicher Zweifel zugunsten anderweitiger, rational ebenfalls nachvollziehbarer Feststellungen und Wertungen und gebietet dabei die argumentative Auseinandersetzung auch mit diesen. In dem so gezogenen Wertungsrahmen kommt dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtseinheit, die herzustellen und zu befördern mit Aufgabe der Rechtsmittelgerichte ist, argumentativ durchaus erhebliches Gewicht zu, auch wenn jenseits der Rechtskraftbindung keine „Präjudizienbindung“ besteht. Allein die „Einheit der Rechtsordnung“ lässt es aber nicht zu, sich im Ergebnis einer Rechtsprechung zu beugen, obwohl nach der fortbestehenden eigenen Überzeugung dem weiterhin tatsächliche Feststellungen und Bedenken entgegenstehen, die Bedenken mithin lediglich zurückgestellt, also nicht überwunden werden.
So liegt es hier. Der Widerspruch zwischen den weiterhin für überzeugend gehaltenen eigenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen zu jenen des Verwaltungsgerichtshofes, die „wenig Überzeugungskraft“ haben sollen, wird nicht aufgelöst. Die einander widerstreitenden Feststellungen und Bewertungen stehen vielmehr beziehungslos nebeneinander, ohne dass das Verwaltungsgericht klarstellt, welchen Sachverhalt es kraft eigener Überzeugungsbildung als zutreffend ansieht. Dann aber fehlt es an einer hinreichend klaren richterlichen Überzeugungsbildung, die das gewonnene Gesamtergebnis des Verfahrens zu tragen geeignet wäre.
Dieser Fehler ist vorliegend auch beachtlich. Keiner abschließenden Erörterung bedarf es im Hinblick auf den Ausschluss der Verfahrensrüge in der Sprungrevision (§ 134 Abs. 4 VwGO), unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 108 VwGO dem materiellen oder dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist17. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedenfalls Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen18. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, hiervon für den vorliegenden Fall widerstreitender Tatsachenfeststellungen abzurücken.
Da offen ist, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Auflösung der im Rahmen der Überzeugungsbildung aufgetretenen Widersprüche zu geben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18
- EuGH Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 [ECLI:EU:C:2015:117], Shepherd, Rn. 34[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 43[↩]
- zum Streitstand VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2019 – 4 A 3526/17 [↩]
- VG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2018 – VG A 11 K 10345/17[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 – A 11 S 562/17[↩][↩][↩]
- BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 – 9 C 294.94 – InfAuslR 1995, 422[↩]
- dazu BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408 Rn. 28 ff.; Beschluss vom 15.04.2019 – 1 B 16.19 [↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 – Asylmagazin 2019, 26; und vom 27.03.2019 – A 4 S 335/19 [↩]
- BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67 Rn. 32; und vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14[↩]
- vgl. dazu auch: Berlit, ZAR 2017, 110[↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 168[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Nr. 39 Rn. 13[↩]
- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.02.2012 – 7 C 8.11, Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 35, 44; und vom 27.11.2014 – 7 C 20.12, BVerwGE 151, 1 Rn. 43[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2014 – 7 B 12.14 5 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 – 7 C 3.90, BVerwGE 85, 155, 158[↩]
- stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 05.07.1994 – 9 C 158.94, BVerwGE 96, 200, 208 f.; und vom 28.02.2007 – 3 C 38.05, BVerwGE 128, 155 Rn. 59[↩]
- s. dazu Berkemann, in: FS Herberger, 2016, S. 75; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 108 Rn. 59, 66[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 7 C 20.12, BVerwGE 151, 1 Rn. 43[↩]
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