Verweisung und Rückverweisung eines Rechtsstreits

Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Wehrdienstgericht an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch die Rückverweisung einzelner Entscheidungselemente ist nicht zulässig.

Verweisung und Rückverweisung eines Rechtsstreits

Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet allerdings die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, wenn sie nicht angefochten wird und deshalb in Rechtskraft erwächst.

Die (teilweise) Rückverweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht ist damit hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

Allerdings ist die Rückverweisung zu Unrecht erfolgt. Die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Senats vom 23.05.2012 – 1 WB 9.12 – war für das Verwaltungsgericht S. hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine (auch nur teilweise) Rück- oder Weiterverweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg ist unzulässig1.

Als Gericht des zulässigen Rechtswegs hatte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Die Antragstellerin begehrte und begehrt, anstelle der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage der Umzugskostenvergütung eine Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zu erhalten.

Wenn das Verwaltungsgericht der Meinung war, dass in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung einzubeziehen sei, so war es nicht daran gehindert, diese Rechtsauffassung seiner Entscheidung in der Sache zugrunde zu legen. Es war jedoch nicht berechtigt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung abzutrennen und diesen Teil des Rechtsstreits rückzuverweisen. Die Bindung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs bezieht sich auf den gesamten Rechtsstreit; eine Abtrennung einzelner Entscheidungselemente zum Zwecke der Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist unzulässig2.

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Es liegt auch kein Fall einer objektiven Klagehäufung vor, bei der selbständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn die Antragstellerin will keine isolierte Aufhebung der Versetzung neben der Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung. Die Aufhebung der Verfügung mit der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage der Umzugskostenvergütung ist für sie nur ein Zwischenschritt zu der begehrten neuen Verfügung einer Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung.

Ungeachtet der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entfaltet auch eine gesetzwidrige Rückverweisung, wenn sie – wie hier – von den Beteiligten nicht angefochten wird und deshalb in Rechtskraft erwächst, für den Senat die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG3.

Es kann offenbleiben, ob Ausnahmen von der Bindungswirkung bei schweren Rechtsverstößen, insbesondere bei Verweisungsbeschlüssen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren, in Betracht kommen4. Diese Voraussetzungen sind, auch wenn die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Hand liegt, hier nicht gegeben.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 WB 46.12

  1. allgemeine Meinung; vgl. z.B. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl.2013, § 17 Rn. 42 ff. m.w.N.[]
  2. vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 54 m.w.N.[]
  3. vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.02.2000 – III ZB 33/99 – NJW 2000, 1343[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 – 1 WB 80.98, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 16 = NZWehrr 1999, 199[]
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