Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen 1.
Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen 2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2019 – 1 BvR 30/19
- vgl. BVerfGE 131, 239, 252 f.; BVerfGK 8, 59, 60[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2013 – 1 BvR 782/12 7[↩]