Einer Verwurzelung in Deutschland steht nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass ein Ausländer erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist ist. Hat ein Ausländer während seines langen Aufenthaltes in Deutschland keine Straftaten begangen, kommt dem öffentlichen Interesse an der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zu.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der 1968 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12.03.2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Dem Kläger wurde daraufhin eine gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt, die mehrmals verlängert wurde, zuletzt am 25.05.2004 bis zum 24.05.2006. Mit Bescheid vom 01.09.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die mit Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart1 ab. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet. Mit Bescheid vom 04.03.2011 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ab. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos, so dass Klage erhoben worden ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Begehren des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger hat sein Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 nicht mehr weiter verfolgt.
Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung2.
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll sie erteilt werden, wenn die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Der Kläger ist seit der Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.09.2005 vollziehbar ausreisepflichtig.
Die Ausreise des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Begriff der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise3. Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die ihre Grundlage etwa in Art. 8 EMRK haben4. Aus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich keine Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK5.
Im Falle des Klägers besteht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ein Ausreisehindernis. Eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung würde unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt.
Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt6. Eine Aufenthaltsbeendigung kann in diesem Fall einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, der sich daran messen lassen muss, ob es sich um eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme handelt, die durch dringende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und mit Blick auf das verfolgte Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist7.
Im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte; dieser Schutzbereich ist vielmehr auch bei nur Geduldeten eröffnet8. Zwar kann der aufenthaltsrechtliche Status, den der Ausländer bislang besessen hat, durchaus ein Kriterium sein, das für die Ermittlung des Ausmaßes der Verwurzelung von Relevanz ist. So kann ein lediglich geduldeter Aufenthalt dazu führen, dass die Schutzwürdigkeit des Interesses an dem Fortbestand des Aufenthalts sich mindert. Maßgeblich sind insoweit aber stets die Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. insbesondere auch die Gründe, die die langjährige Duldung veranlasst haben. Der EGMR hat jüngst noch einmal klargestellt, dass es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht auf die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts, sondern auf dessen die Persönlichkeit des Ausländers prägenden Charakter ankommt9.
Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen, d. h. eine Aufenthaltsbeendigung würde einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Der Kläger hat sich während seines mehr als 10-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integriert. Seit Oktober 2011 befindet er sich sogar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sozialleistungen hat der Kläger zu keiner Zeit bezogen. Er beherrscht zudem – wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat -, sehr gut die deutsche Sprache. Außerdem hat er in Deutschland einen Bekannten- und Freundeskreis, der sich vornehmlich aus deutschen Staatsangehörigen zusammensetzt. Bei dieser Sachlage ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet. Die im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des Klägers unverhältnismäßig wäre.
Im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind10. Maßgebend sind danach vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten sowie der Hilfe durch die Eltern bei Minderjährigen. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit – im Sinne einer Handreichung des Staates – schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte11. Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen12. Keiner der in diese Abwägung einzustellenden privaten und öffentlichen Belange genießt von vornherein einen Vorrang13.
Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet das öffentliche Interesse insbesondere an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern.
Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Berufstätigkeit ist von einer weitreichenden Verwurzelung des Klägers in Deutschland auszugehen. Die Aufenthaltsdauer des Klägers überschreitet den in der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG geforderten Zeitrahmen von 8 Jahren, ab denen eine hinreichende Integration bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen sozusagen gesetzlich vermutet wird. Der Kläger hat sich auch nicht erst mit Blick auf die Bleiberechts- bzw. Altfallregelungen um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Er ist vielmehr bereits seit seiner Einreise im Jahr 2000 – mit nur wenigen geringen Unterbrechungen – erwerbstätig. Für eine Verwurzelung im Bundesgebiet sprechen auch die sehr guten deutschen Sprachkenntnisse des Klägers sowie sein bisheriger straffreier Aufenthalt. Im Bundesgebiet befindet sich auch der Bekannten- und Freundeskreis des Klägers, der sich vornehmlich aus deutschen Staatsangehörigen zusammensetzt. Hier im Bundesgebiet verlebt der Kläger zudem sein Privatleben mit seiner deutschen Partnerin. Dass der Kläger erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist ist, steht seiner Verwurzelung nicht entgegen14.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Irak noch Verwandte des Klägers leben. Dort halten sich seine Eltern und seine beiden Geschwister auf, zu denen er allerdings seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nach wie vor seine Heimatsprache spricht. Andererseits haben sich die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des Klägers grundlegend gewandelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass er zu seinen früheren Studien- und Arbeitskollegen im Irak seit langem keinen Kontakt mehr hat. Die Möglichkeiten des Klägers, sich im Irak eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, dürften angesichts der gerichtsbekannten schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Irak äußerst beschränkt sein. Angesichts dieser Umstände kann von einer realen Beziehung des Klägers zu seinem Heimatland, in dem er seit dem Jahr 2000 nicht mehr gewesen ist, nicht mehr ausgegangen werden.
In die Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind aber auch die gegenläufigen öffentlichen Interessen einzubeziehen. Dazu zählt zum einen, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit September 2005 lediglich geduldet war. Dass der Aufenthalt des Klägers seit dem Jahr 2005 nur geduldet war, spricht aber nicht entscheidend gegen ihn. Denn er hat in keiner Weise dazu beigetragen, dass es nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung kam. Grund für die laufende Verlängerung der Duldungen war vielmehr die aktuelle und seit Jahren bestehende Erlasslage.
Zu prüfen ist weiter, ob von dem betreffenden Ausländer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, auch den Aufenthalt dort geborener und aufgewachsener Ausländer zu beenden, wenn der Betreffende Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat und damit gerechnet werden muss, dass es zu weiteren erheblichen Straftaten kommt; in einem solchen Fall kann das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers überwiegen15. Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben; der Kläger hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet immer straffrei geführt.
Schließlich ist auch das öffentliche Interesse an der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern im Rahmen der Schrankenprüfung zu berücksichtigen. Angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Klägers hat dieses öffentliche Interesse indes nur ein vergleichsweise geringes Gewicht16. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der konkreten Verwurzelungs- und Entwurzelungssituation wäre es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Achtung des Privatlebens, wenn er Deutschland verlassen müsste. Seine Ausreise ist daher in absehbarer Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit mehr als 18 Monaten geduldet wird, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor. Danach soll in solchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Der Kläger erfüllt zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. So ist insbesondere sein Lebensunterhalt gesichert, er erfüllt die Passpflicht und ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2012 – 11 K 2601/11
- VG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2005 – A 9 K 13020/04[↩]
- vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17/08, BVerwGE 133, 329[↩]
- vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05, BVerwGE 126, 192[↩]
- vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05, a.a.O. und Beschl. v. 14.12.2010 – 1 B 30/10[↩]
- vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40/07, BVerwGE 133, 72; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10, DVBl. 2011, 370; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 – 1 A 141/11, NordÖR 2011, 440[↩]
- vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07, InfAuslR 2007, 275; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, InfAuslR 2007, 443 und Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10, NVwZ-RR 2011, 420; BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40/07, BVerwGE 133, 72[↩]
- vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10, a.a.O.[↩]
- vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2011 – 11 S 2359/10, DVBl. 2011, 370; Beschl. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08, VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 – 11 K 2235/08, VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 – 11 S 1534/08, AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 – 11 S 2091/07, VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 – 2 Bs 22/09, Asylmagazin 7-8/09, 44; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 – 1 A 141/11, NordÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 – 1 B 154/10, Asylmagazin 2011, 90[↩]
- vgl. EGMR, Urt. v. 14.06.2011 – 38058/09, Osman[↩]
- vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 – 54273/00, Boultif, InfAuslR 2001, 476 und Urt. v. 05.07.2005 – 46410/99, Üner, InfAuslR 2005, 450[↩]
- vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10, DVBl. 2011, 370[↩]
- vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40/07, BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 – 1 B 30/10[↩]
- vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.2009 – 11 S 933/09, InfAuslR 2009, 386[↩]
- vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 – 50252/99, Sezen, InfAuslR 2006, 255; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.11.2008 – 11 S 2235/08, VBlBW 2009, 195[↩]
- vgl. EGMR, Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, Mutlag, InfAuslR 2010, 325[↩]
- vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10, NVwZ-RR 2011, 420[↩]










