Volksentscheid-Werbung an den Strecken des Berlin-Marathons

Das Berliner Straßengesetz lässt die Beschränkung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung zu. Ein pauschales Verbot für Volksentscheid-Werbung an den Strecken des Berlin-Marathons lässt sich mit dieser Vorschrift dagegen nicht rechtfertigen.

Volksentscheid-Werbung an den Strecken des Berlin-Marathons

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall, in dem der Berliner Energietisch gegen eine straßenrechtliche Erlaubnis für Werbung an der Wegstrecke des Berlin-Marathons erst ab dem 30. September 2013 gekämpft hat. Der Antragsteller, Initiator des für den 3. November 2013 angesetzten Volksentscheids über die Rekommunalisierung der Berliner Energieversorgung, verfügt über eine straßenrechtliche Erlaubnis, um seit dem 23. September 2013 für sein Anliegen zu werben. Für Werbung an der Wegstrecke des Berlin-Marathons galt diese Erlaubnis des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf allerdings erst ab dem 30. September 2013.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin lasse zwar das Berliner Straßengesetz die Beschränkung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung zu. Davon habe der Antragsgegner rechtmäßig aber nur im Bereich der eingetragenen Baudenkmäler Brix- und Savignyplatz Gebrauch gemacht.

Ein pauschales Verbot für Volksentscheid-Werbung an den Strecken des Berlin-Marathons lasse sich mit dieser Vorschrift dagegen nicht rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass alle Straßen des Marathons eine derartige herausragende Bedeutung aufwiesen, und zwar auch nicht temporär, weil in diesem Jahr der 40. Berlin-Marathon stattfinde. In einer Großstadt wie Berlin seien Werbeanlagen vielmehr im öffentlichen Straßenbild als Normalfall präsent.

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Bezirksamt, die Erlaubnis bereits jetzt insgesamt zu erteilen.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschlus vom 27. September 2013 – 1 L 276.13