Volksfest ohne Alkohol?

Ein Normenkontrollantrag bezüglich einer Gefahrenabwehrverordnung ist unzulässig, wenn die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist. Außerdem fehlt es an einem schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit, wenn zukünftig keine vergleichbare Verordnung mehr erlassen werden soll.

Volksfest ohne Alkohol?

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Normenkontrollantrages gegen die Verordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße, durch welche das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke auf der diesjährigen Hambacher Jakobuskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen verboten wurde. Zur Verhinderung von Straftaten alkoholisierter Besucher der Hambacher Kerwe erließ die Stadt Neustadt an der Weinstraße für die Festtage am 27. Juli bis 1. August 2012 eine Gefahrenabwehrverordnung. Diese untersagte auf dem Festgelände zwischen 22:00 und 3:00 Uhr das Mitführen sowie den Verzehr alkoholhaltiger Getränke außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen. Ausgenommen von dem Verbot waren lediglich Bier, Wein und Sekt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei der Normenkontrollantrag unzulässig. Die Unzulässigkeit sei bereits dadurch gegeben, dass die Gefahrenabwehrverordnung allein für die Hambacher Kerwe des Jahres 2012 gegolten habe und damit inzwischen außer Kraft getreten sei. Außerdem habe die Stadt mitgeteilt, sie werde zukünftig für dieses Fest keine vergleichbare Regelung erlassen. Deshalb habe der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von ihm angegriffenen Verbots.

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Außerdem habe die Stadt mitgeteilt, sie werde zukünftig für dieses Fest keine vergleichbare Regelung erlassen. Deshalb habe der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von ihm angegriffenen Verbots.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 7 C 10749/12.OVG