Die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung, die eine Behörde in einem durch Beschluss nach § 106 Satz 2 VwGO vorgeschlagenen Prozessvergleich eingegangen ist, richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht entbehrlich. Die Androhung von Ordnungsgeld zur Vollstreckung der behördlichen Unterlassungsverpflichtung ist bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auszusprechen, ohne dass ein Pflichtverstoß bereits erfolgt sein oder konkret drohen muss.
Wäre von § 172 VwGO als zutreffender Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsbegehren auszugehen, so könnte die beantragte Auferlegung von Zwangsgeld für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil es an der erforderlichen vorherigen Androhung unter Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung fehlen würde. Dies bedarf aber ebenso wie die Frage, ob im Rahmen des § 172 VwGO eine Vollstreckungsklausel im Wege entsprechender Anwendung des § 171 VwGO entbehrlich ist, hier keiner weiteren Erörterung. Denn nach richtiger, von der Vollstreckungsschuldnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit vertretener Ansicht kann die Vollstreckung einer in einem Prozessvergleich von einer Behörde übernommenen Unterlassungsverpflichtung nur nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften, hier insbesondere der §§ 890, 724, 750 ZPO durchgeführt werden. Dafür spricht, dass § 172 VwGO nach seinem Wortlaut einen auf bestimmte Fallgruppen beschränkten Anwendungsbereich hat, zu welchen Unterlassungsverpflichtungen nicht gehören, und dass die in der Vorschrift neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz insoweit vorenthalten würde. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO ein gerade für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre1.
Hieraus folgt zunächst, dass für die Vollstreckung aus dem gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO einen Vollstreckungstitel darstellenden Prozessvergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724, 750 ZPO es der Zustellung einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Prozessvergleichs an die Vollstreckungsschuldnerin bedurfte2. Daran fehlt es hier nach Aktenlage, insbesondere ist eine der Form des § 725 ZPO genügende vollstreckbare Ausfertigung nicht hergestellt und der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Hierfür besteht aber gerade in den Fällen eines auf Grund schriftlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 VwGO zustande gekommenen Prozessvergleichs im Interesse der Rechtssicherheit ein praktisches Bedürfnis. Denn die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags und damit der Abschluss des Vergleichs erfolgt durch schlichte schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Gericht. Da auch ein in Beschlussform unterbreiteter Vergleichsvorschlag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht selten noch geändert wird, schafft erst eine vollstreckbare Ausfertigung eine hinreichend sichere Vollstreckungsgrundlage.
Für die beantragte Auferlegung von Zwangsgeld für künftige Verstöße – im Rahmen des § 890 ZPO richtig: Ordnungsgeld – fehlt es des weiteren, abgesehen von Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich einer solchen vorausgreifenden Sanktionierung, an der auch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorausgehenden Androhung. Insoweit hält der Senat aber den Hinweis für angezeigt, dass auf entsprechenden, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wahrenden Antrag (Titel, Klausel, Zustellung) eine solche Androhung vom Verwaltungsgericht zu erlassen wäre, ohne dass es auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierten, vom Verwaltungsgericht noch nicht als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin gewerteten Vorkommnisse im Jahre 2011 ankäme. Denn eine solche Androhung ist schon aus Gründen effektiven Rechtschutzes bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können3. Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten – mehrmalige Verstöße sanktionierenden – Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt die einmalige Androhung4. Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dann allerdings zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden5. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Vollstreckungsschuldner von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten6.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 2012 – 10 S 1085/12
- vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.05.1992 – 10 S 379/92, NVwZ-RR 1993, 520; und vom 12.01.1995 – 10 S 488/94, NVwZ-RR 1995, 619; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.1990 – 8 S 341/90, NVwZ-RR 1990, 447; vom 25.06.2003 – 4 S 118/03, NVwZ-RR 2004, 459; vom 08.02.2012 – 4 S 3153/11; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010 – 2 VO 327/08, ThürVBl 2010, 230; Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 172 RdNrn. 1, 10 m.N. zum Streitstand[↩]
- vgl. außer der oben zitierten Rechtsprechung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2007 – 1 E 10786/07[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 – 3 S 767/12; vom 08.02.2012 – 4 S 3153/11; vom 03.04.1990 – 8 S 341/90, VBlBW 1990, 335; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010, a.a.O.[↩]
- vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 890 RdNr. 35 m.w.N.[↩]
- vgl. Hartmann, a.a.O., § 890 RdNr.20[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O., m.w.N.[↩]











