Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Der Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111 Abs. 6 VwVfG M-V keine aufschiebende Wirkung.

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V gelten für öffentlich rechtliche Geldforderungen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (hier: NDR) die §§ 1 bis 3 und 5 VwVG einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten Vorschriften der AO mit Ausnahme des § 249 AO.

Die Vollstreckungsanordnung (hier: Vollstreckungsersuchen) durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice genügt vorliegend den gesetzlichen Anforderungen. Der Beitragsservice wurde lediglich für den NDR und nicht in eigener Zuständigkeit tätig. Dies ergibt sich zum einen aus dem Briefkopf, in dem der NDR auf der linken Seite aufgeführt ist, und zum anderen aus der „Unterschrift“, die wiederum den Namen des NDR trägt.

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V sind durch Übersendung der sogenannten History Aufstellungen nachgewiesen, weil sich aus ihnen ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide an einem bestimmten Tag zur Post aufgegeben worden sind.

Nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 252 AO wird im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert.

Nach § 260 AO muss die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt. Dies gilt mit Blick auf § 309 Abs. 2 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungs , nicht aber Drittschuldner. Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird.

Rundfunkbeiträge werden für bestimmte Zeiträume erhoben. Diese müssen in der dem Vollstreckungschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung angegeben werden. Fehlen sie, stellt dies einen Verstoß gegen § 260 AO dar, auf den sich der Vollstreckungschuldner berufen kann.

Gemäß Art. 1 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) § 10 Abs. 6 Satz 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 04.07.20111, zuletzt geändert durch Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 11.03.20152, werden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Hierfür sind gemäß § 3 Satz 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe – VollstrZustKLVO M-V)) vom 06.10.20043 u.a. die Amtsvorsteher der Ämter zuständig.

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Gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V gelten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung (AO) mit Ausnahme des § 249 AO. Allein die Verweisung auf das Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetz des Bundes führt nicht dazu, dass aus der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht eine solche nach Bundesrecht wird4.

Gemäß § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (hier: Vollstreckungsersuchen) eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind nach Abs. 2 der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Schließlich soll vor Anordnung der Vollstreckung der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (Abs. 3).

Ein Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt ist nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RdFunkBeitrStVtr MV ausdrücklich erforderlich, wenn Beitragsforderungen des Beigeladenen durch den Antragsgegner vollstreckt werden.

Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RdFunkBeitrStVtr MV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Vorliegend erfolgte das Vollstreckungsersuchen durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln mit einem Anschreiben, in dem u.a. die Rechtsgrundlagen der Vollstreckung auf der Rückseite genannt wurden.

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Aus dem Ersuchen geht für den Antragsgegner nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eindeutig hervor, dass der Beitragsservice lediglich für den Beigeladenen und nicht in eigener Zuständigkeit tätig wurde. Dies ergibt sich zum einen aus dem Briefkopf, in dem der Beigeladene auf der linken Seite aufgeführt ist, und zum anderen aus der „Unterschrift“, die wiederum den Namen des Beigeladenen trägt.

Auch der Einwand des Beitragsschuldners, dass das Vollstreckungsersuchen zu Unrecht maschinell erstellt worden sei und dass das Ersuchen zudem in rechtswidriger Weise weder mit einem Siegel noch mit einer Unterschrift versehen sei, vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landesrundfunkanstalt soweit nicht aufzuzeigen. Denn selbst wenn es keine ausdrückliche rundfunkrechtliche bzw. vollstreckungsrechtliche Vorschrift geben sollte, nach der bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen darf, dürfte diese Lücke mit Hilfe eines Erst-Recht-Schlusses nach § 37 Abs. 5 VwVfG M-V zu schließen sein.

Im Übrigen würde ein formeller Verstoß, selbst wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung haben. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der betreffende Beitragsschuldner auch nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

Das Gericht hat vorliegend auch keinen Zweifel daran, dass die der Forderungspfändung zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide em Beitragsschuldner zugegangen sind.

Allgemeine Voraussetzung für die Verwaltungsvollstreckung ist, dass ein Leistungsbescheid vorhanden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG) und dieser vollstreckt werden kann. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Aus § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V folgt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V). Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabefiktion dann nicht eingreift, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Dann trägt die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht jedoch regelmäßig nicht aus, um die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V zu entkräften. Vielmehr muss das Vorbringen des Adressaten im Einzelfall zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründen5. Nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 251 Abs. 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist.

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Der Beitragsschuldner hat den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 01.12 2013 zweifelsfrei erhalten, da er hiergegen per E-Mail am 6.12 2013 einen in der Folgezeit nicht bearbeiteten Widerspruch erhoben hat, wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Trotz des Widerspruchs ist der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar. Auf die Frage, ob bei der Widerspruchseinlegung das Formerfordernis eingehalten worden ist und dem Beitragsschuldner womöglich Widereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren ist, weil er in dem Antwortschreiben des Beitragsservice vom 10.12 2013 auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde, kommt es daher nicht an.

Fraglich ist damit allein, ob die weiteren; vom Beitragsschuldner nicht angefochtenen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 03.01.2014 und 4.04.2014 ihm zugegangen sind. Der Antragsgegner hat vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V durch Übersendung der sogenannten History-Aufstellung nachgewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass die in Rede stehenden Bescheide am 9.01.2014 und 11.04.2014 zur Post aufgegeben worden sind. Da damit – anders als in der Vergangenheit – die Aufgabe der Bescheide zur Post ausreichend belegt und dokumentiert ist, genügt das bloße Bestreiten des Erhalts von Bescheiden, die aus objektiver Sicht auch an die jeweils zutreffende Anschrift des Beitragsschuldners gerichtet waren, nicht. Ernsthafte und für das Gericht nachvollziehbare Zweifel am Zugang der Bescheide hat der Beitragsschuldner nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht. Die Bekanntgabe gilt daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Ob die Leistungsbescheide auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als zugegangen gelten, kommt es nach alledem nicht mehr an.

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Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwVG liegen vor. Danach waren die mit den Leistungsbescheiden des Beigeladenen vom 01.12 2013, 3.01.2014 und 4.04.2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RdFunkBeitrStVtr MV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetztes fällig. Der Beitragsschuldner ist mit Schreiben vom 01.06.2014 auch ergebnislos gemahnt worden. Das Mahnschreiben ist dem Beitragsschuldner tatsächlich zugegangen, wie seine E-Mail vom 06.06.2014 belegt.

Zwar durfte sich der Antragsgegner in seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.03.2015 selbst als Gläubiger bezeichnen. Die Bezeichnung der Voll-streckungsforderung mit „Rundfunkbeiträge“ genügt aber nicht den Anforderungen des § 260 AO, weil jedenfalls der Beitragsschuldner als Vollstreckungsschuldner umfassend über Art, Höhe und Zeitraum der der Pfändung zugrunde liegenden Ansprüche zu unterrichten ist.

Nach Auffassung des VG Göttingen6 leidet die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einem offenkundigen Rechtsmangel, wenn die Vollstreckungsbehörde sich in der Verfügung einer eigenen Forderung berühme und sich selbst als Vollstreckungsgläubigerin bezeichne. Sie vollstrecke Forderungen des Norddeutschen Rundfunks gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4 Nds.VwVG. Die Bezeichnung des falschen Gläubigers mache die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig.

Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar, weil der Landesgesetzgeber das Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht einheitlich in einem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern in verschiedenen Gesetzen (§§ 79 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern – SOG M-V – und § 111 VwVfG M-V) geregelt hat.

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§ 111 VwVfG M-V wiederum regelt die Verwaltungsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen unvollständig und bedient sich der Verweisungstechnik auf die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, die ihrerseits auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweisen. Hierdurch entsteht eine für den Rechtsanwender nicht einfach zu durchdringende Verweisungskette, die letztlich bei der Vollstreckungsbehörde spezielle abgabenrechtliche Kenntnisse voraussetzt.

Eine Besonderheit der Abgabenordnung ist § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 252 AO. Danach wird im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert. Durch die gesetzliche Fiktion wird etwa die Verfolgung von Drittrechten erleichtert, weil der Dritte keine Ermittlungen darüber anstellen muss, gegen wen er als Vollstreckungsgläubiger zu klagen hat. Damit durfte sich der Antragsgegner als Gläubiger bezeichnen.

Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner mit der äußerst knappen Bezeichnung der Vollstreckungsforderung mit „Rundfunkbeiträge“ gegen § 260 AO verstoßen, weil die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben muss, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt. Dies gilt mit Blick auf § 309 Abs. 2 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungs, nicht aber Drittschuldner. Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird7.

Hinsichtlich der Bezeichnung der Vollstreckungsforderung hätte der Antragsgegner beachten müssen, dass der Beitragsschuldner dem Beigeladenen keine Rundfunkbeiträge in Höhe von 144, 35 € schuldet. Vielmehr belaufen sich die zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge auf lediglich 53, 91 €, wie der Antragsgegner der dem Vollstreckungsersuchen beigefügten Aufstellung unschwer hätte entnehmen können. Darüber hinaus setzt sich der zu vollstreckende Gesamtbetrag aus 24, – € Säumniszuschläge und 2, 50 € Mahngebühren zusammen, die der Antragsgegner in den lfd. Nrn. 3 und 4 “ Bezeichnung der vollstreckbar erklärten Geldforderung“ hätte eintragen müssen. Gleiches gilt für die vollstreckungsrechtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 26,90 €), die der Antragsgegner nur teilweise unter der lfd. Nr. 5 eingetragen hat.

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Da Rundfunkbeiträge für bestimmte Zeiträume erhoben werden, hätten auch die Zeiträume, für die die Beträge geschuldet werden, angegeben werden müssen. Das Feld „Zeitraum“ ist aber unbesetzt. Aus der Aufstellung der rückständigen Forderungen als Anlage zum Vollstreckungsersuchen ergeben sich aber die Rundfunkbeitragszeiträume, die den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden des Beigeladenen vom 01.12 2013, 3.01.2014 und 4.04.2014 zugrunde liegen.

Ob die ohne Leistungsbescheid im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Mahngebühren sowie Vollstreckungskosten vorläufig vollstreckbar sind, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung.

Hinsichtlich der Höhe der Forderung merkt das Verwaltungsgericht im Übrigen noch an, dass sich das Vollstreckungsersuchen lediglich auf einen beizutreibenden Betrag in Höhe von 80, 41 € erstreckte. Für die Vollstreckung weiterer Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Beigeladenen bedurfte es eines weiteren Vollstreckungsersuchens. Die lediglich informative Mitteilung des aktuellen Rückstandes des Beitragskontos in Höhe von 124, 35 € berechtigt den Antragsgegner nicht, gegen den Willen des Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckung in dieser Höhe durchzuführen.

Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 6 B 1469/15 SN

  1. GVOBl. M-V 2011, 766[]
  2. GVOBl. M-V 2015, 82[]
  3. GVOBl. M-V 2004, 485[]
  4. so aber unter Verweis auf § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO wohl VG Greifswald, Beschluss vom 10.08.2011 – 3 B 714/11 5[]
  5. vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2008, – 4 ME 279/08[]
  6. vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 26.01.2015 – 2 B 11/15 2[]
  7. SächsOVG, Beschluss vom 3.12.2012 – 5 A 769/10 14 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 27.06.2006 – VII R 34/0520; zur Modifikation des § 260 AO nur gegenüber dem Drittschuldner durch § 309 Abs. 2 Satz 2 AO: BFH, Urteil vom 18.07.2000 – VII R 101/98 15[]