Von den Schwierigkeiten beim Erlass wirksamer Kommunalabgabensatzungen

Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -voraussehbarkeit liegt nicht vor, wenn die Verzögerung der Beitragserhebung erkennbar auf Schwierigkeiten bei dem Erlass wirksamer Beitragssatzungen beruht und seit dem Eintritt der Vorteilslage keine 30 Jahre verstrichen sind.

Von den Schwierigkeiten beim Erlass wirksamer Kommunalabgabensatzungen

Die Kommune hat ihr Recht, den Beitragsanspruch gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung)1.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann2, scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24.10.2013 entstanden ist, so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann.

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Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Recht der Beitragserhebung nicht ein konkret bestehender Anspruch, sondern – in einem weiteren Sinne – allgemein die Befugnis zur Beitragserhebung gemeint ist, die in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 1991 besteht. Im Falle des Antragstellers wäre die Erhebung eines Anschlussbeitrages ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage – dem Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen im Jahre 1998 – möglich gewesen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erfolgte die Beitragserhebung im Jahre 2013 ohne Zweifel verspätet. Dennoch konnte keine Vertrauensgrundlage dahingehend entstehen, dass Anschlussbeiträge nicht erhoben werden. Zwar sieht § 9 Abs. 2 des von der Stadt Barth mit dem Erschließungsträger geschlossenen Erschließungsvertrages vom 20.01.1997 genau diese Rechtsfolge vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Erschließungsträgers und seiner Rechtsnachfolger konnte dadurch jedoch nicht begründet werden, denn die Bestimmung des Ablösungsbetrages anhand des abgesenkten Beitragssatzes für „altangeschlossene“ Grundstücke (§ 4 Abs. 10 Buchst. a Satz 2 KBS) ist – wie bereits ausgeführt – willkürlich. Der Erschließungsträger und seine Rechtsnachfolger sollten im Verhältnis zu anderen Eigentümern „neuangeschlossener“ Grundstücke, für die gemäß § 4 Abs. 10 Buchst. a und b KBS deutlich höhere Beitragssätze gelten sollten, entlastet werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Fehler ist auch offensichtlich, da § 3 Abs. 2 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Geltung beanspruchenden Kanalbaubeitragssatzung vom 26.03.1996 die Anwendung des abgesenkten Beitragssatzes ausdrücklich auf „altangeschlossene“ Grundstücke beschränkt.

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Schließlich steht der Geltendmachung des Beitragsanspruchs auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dies wäre dann der Fall, wenn die betroffenen Eigentümer durch die Beitragserhebung in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt würden, so etwa, wenn dem Abgabengläubiger eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint3. Die Erwägungen der zur Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach § 154 ff. BauGB ergangenen Entscheidung sind wegen einer vergleichbaren Risikosituation der Abgabenpflichtigen – der Ausgleichsanspruch entsteht unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erst nach Abschluss der Sanierung, auch wenn dieser von der Gemeinde verzögert wird – auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen übertragbar.

In der – bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage – verzögerten Beitragserhebung allein liegt noch keine Treuwidrigkeit. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung erst dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren4. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verzögerung beruht ersichtlich auf dem gerichtsbekannten Umstand, dass die Stadt Barth in der Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten hatte, eine wirksame Beitragssatzung als Voraussetzung für eine rechtmäßige Beitragserhebung zu erlassen. In Bezug auf den Antragsteller kommen offenbar auch Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf die bereits benannten Bestimmungen des Erschließungsvertrages hinzu.

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Auch die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften führen vorliegend nicht zur Annahme des Treuwidrigkeitstatbestandes. Nach § 53 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) beginnt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unabhängig vom Zeitpunkt seiner Entstehung (vgl. § 199 BGB) auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden5. Die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen.

Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 3 B 879/14

  1. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2005 – 1 L 105/05 – 81[]
  2. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 – 2 S 2327/01 – 39[]
  3. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 – 4 C 11/13 – 31[]
  4. BVerwG a.a.O. Rn. 32[]
  5. BVerwG a.a.O., Rn. 32[]