Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

Zur Ermittlung des umzulegenden Aufwands bei der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag muss im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids beurteilt werden, was bei späterer Realisierung der gemeindlichen Planungen voraussichtlich die beitragsfähige Erschließungsanlage sein wird.

Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

Bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung zum Erschließungsbeitrag beitragsfähig sein werden. Der – in dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall streitige – Aufwand für die Herstellung der beiden Stichstraßen kann daher nur dann über die Erhebung von Vorausleistungen vorfinanziert werden, wenn die Stichstraßen als Teil der Erschließungsanlage F. straße anzusehen, also weder selbstständig noch Bestandteil einer anderen weiterführenden Erschließungsanlage sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist und daher auch in der Höhe rechtmäßige Festsetzungen der Vorausleistung vorliegen, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Vorausleistungserhebung. Maßgebend ist also, von welchem Anlagenverständnis (bezogen auf den späteren Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der gemeindlichen Planungen) die Beklagte bei Erlass der Vorausleistungsbescheide ausgehen durfte. Mit anderen Worten musste die beklagte Gemeinde bei Erlass der Vorausleistungsbescheide bewerten, wie sich die Erschließungsanlage F. straße im Verhältnis zu den sie umgebenden anderen Erschließungsanlagen darstellen wird, wenn das seinerzeitige Bauprogramm der Gemeinde G. realisiert worden ist. Bei einem solchen Verständnis des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung kommt es nicht auf die Sach- und Rechtslage, insbesondere den Anlagenbegriff, bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an. Der – variierende – Vortrag der Gemeinde dazu, wann die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, bleibt für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide daher ohne Bedeutung. Der Anlagenbegriff im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht wird lediglich im Rahmen der endgültigen Heranziehung zum Erschließungsbeitrag ausschlaggebend sein.

Zum somit maßgeblichen Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung durfte die Gemeinde (ebenso wie aus heutiger Sicht) nicht annehmen, die beiden von der F. straße abzweigenden Stichstraßen seien erschließungsbeitragsrechtlich als unselbstständige Sackgassen Bestandteile der Erschließungsanlage F. straße und daher gemeinsam mit dieser abzurechnen.

Was als Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzusehen ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild. Gegenstand der Abrechnung als einheitliche Erschließungsanlage ist dasjenige, was der natürliche Betrachter als zusammengehörigen Teil des Straßennetzes einer Gemeinde ansieht. Das Verwaltungsgericht hat – was allein bei natürlicher Betrachtung nicht zu beanstanden ist – angenommen, die beiden ca. 45 m langen Stichstraßen seien auf Grund ihrer Ausdehnung von deutlich unter 100 m als unselbstständige Bestandteile der F. straße anzusehen. Eine abweichende Betrachtungsweise könne – so das Verwaltungsgericht – nicht im Blick darauf gelten, dass der Flächennutzungsplan für den östlich der Stichstraßen gelegenen Bereich Wohnbebauung vorsehe; denn weder bestehe für diesen Bereich ein Bebauungsplan noch sei ein Bebauungsplan dort konkret beabsichtigt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil sie das im Dezember 2003 (Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung) sowie Januar 2005 (Erlass des Widerspruchsbescheids) vorhandene Bauprogramm der Gemeinde G. für die F. straße einschließlich der sie umgebenden Straßen nicht hinreichend berücksichtigt.

Ob dasjenige, was sich im Rahmen der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise bei einer Momentaufnahme als zusammengehöriger Teil des Straßennetzes einer Gemeinde darstellt, auch die beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bildet, lässt sich häufig nicht völlig losgelöst vom Bauprogramm der Gemeinde entscheiden. Denn erst das Bauprogramm bestimmt darüber, welche Gestalt das gemeindliche Straßennetz bzw. welche Längenausdehnung eine Straße haben soll oder ob eine zunächst angelegte Stichstraße endgültig so bleiben oder aber in absehbarer Zeit weitergebaut werden soll. Plant eine Gemeine beispielsweise die erstmalige Herstellung einer 800 m langen Straße und lässt sie zunächst nur die ersten 500 m herstellen, so kann nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Erscheinungsbildes angenommen werden, bei der 500 m langen Teilstrecke handele es sich um die abrechenbare Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; vielmehr ist zusätzlich das Bauprogramm der Gemeinde in den Blick zu nehmen, was dann zu der Annahme führt, dass sich die abrechenbare Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB über eine Länge von 800 m erstrecken wird. Ähnlich verhält es sich in den Fällen, in denen an einer Straße Stichwege angelegt sind. Soll es nach den gemeindlichen Planungen endgültig bei diesen Stichwegen bleiben, so beurteilt sich nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, ob sie unselbstständiger Bestandteil der Hauptstraße sind oder eine selbstständige Anlage bilden. Sieht das Bauprogramm hingegen vor, dass das Vorhandensein von Stichwegen lediglich vorübergehend ist, z. B. mit einem zeitweisen Baustopp zusammenhängt, und sollen die Stichwege nach den Planungen der Gemeinde in absehbarer Zeit weitergebaut werden, so ist bei der Beurteilung des Anlagenbegriffs kein Raum für eine Betrachtungsweise, die – nach Art einer Momentaufnahme – nur auf den augenblicklichen Zustand abstellt und das Erscheinungsbild nach Vollendung der gemeindlichen Planungen unberücksichtigt lässt. Denn Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist dasjenige, was sich nicht nur nach einem vorübergehenden Zustand, sondern bei endgültiger Realisierung der erkennbaren gemeindlichen Planungen als zusammengehöriger Bestandteil des Straßennetzes der Gemeinde darstellt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 2010 – 9 LB 148/08